Standards sind Bindeglied zwischen Innovation und Sicherheit

Standards sind Bindeglied zwischen Innovation und Sicherheit

Inhaltsverzeichnis

  1. Vor­wort — Dampf­ma­schi­ne im Cyber War
  2. Zusam­men­fas­sung — Inno­va­ti­ons­im­pul­se statt Detailregulierung
  3. Emp­feh­lun­gen zur EEG- und EnWG-Novel­le — Auto­no­mie hin­ter dem Netzanschluss
  4. Trei­ber der Energiewende
  5. Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicher­heit — Gestal­tungs­ebe­nen wirt­schaft­li­cher Entwicklung
  6. Eigen­ver­sor­gung und Energiegemeinschaften
  7. Emp­feh­lun­gen für die Schnitt­stel­le zum Prosumenten
  8. C/sells-Posi­ti­on zum Stu­fen­mo­dell des BMWI zur Wei­ter­ent­wick­lung von Stan­dards für die Digi­ta­li­sie­rung der Energiewende
  9. Tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG unter Blick­win­kel der Abgren­zung von Rechts­sys­tem, nor­ma­ti­ver Basis und Innovation
  10. Lab Hybrid — Digi­ta­ler Netz­an­schluss und auto­no­mes Ener­gie­ma­nage­ment — Blau­pau­se für Novel­lie­rung EnWG und EEG

Gestaltungsebenen wirtschaftlicher Entwicklung

Ein Stan­dard ist die schöns­te und edels­te Form, eine Blau­pau­se zu ent­wi­ckeln“ Mar­kus Gräbig

Stan­dards ent­ste­hen nicht durch staat­li­che Detail­re­gu­lie­rung, son­dern durch inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit in der Wirtschaft

Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicherheit

Regelkreise

Auf die Kom­ple­xi­tät der mensch­li­chen Gesell­schaft wur­de im letz­ten Kapi­tel hin­ge­wie­sen. Aber die Kom­ple­xi­tät wächst auf­grund der zuneh­men­den Anzahl der Gesell­schafts­mit­glie­der und der sozia­len, digi­ta­len Ver­net­zung sowie durch neue Orga­ni­sa­ti­ons­for­men wei­ter. Zur Sta­bi­li­täts­si­che­rung in die­sem kom­ple­xen Umfeld wer­den gemein­sa­me Regeln benö­tigt. Indi­vi­du­el­le Frei­heit sowie Nut­zen der Gemein­schaft sind dabei immer wie­der mit­ein­an­der abzu­wä­gen. Bei voll­stän­di­ger, indi­vi­du­el­ler Frei­heit ohne Regeln droht die Gesell­schaft in Anar­chie abzu­glei­ten. Bei einem Über­maß an Regeln ver­liert die Gesell­schaft ihre Fle­xi­bi­li­tät und kann in einen erstarr­ten Zustand gera­ten. Dies legt letzt­end­lich den Keim des zukünf­ti­gen Misserfolges.

Letzt­end­lich lässt sich die Gesell­schaft als ein Sys­tem betrach­ten, in dem Regel­krei­se auf ver­schie­de­nen Hand­lungs­ebe­nen ihre Funk­tio­nen und Ent­wick­lung sicher­stel­len. Inso­fern sind die Regel­krei­se, ihr Zusam­men­wir­ken und ihre Gren­zen zu betrachten.

Fol­gen­des Modell mit drei Ebe­nen zusam­men­wir­ken­der Regel­krei­se und ver­schie­de­nen Zeit­ho­ri­zon­ten soll in den wei­te­ren Betrach­tun­gen ver­wen­det werden.

Rechts­sys­tem

Das Rechts­sys­tem ent­steht durch poli­ti­sche Wil­lens­bil­dungs­pro­zes­se in ver­schie­de­nen Struk­tu­ren loka­ler, regio­na­ler, natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Hoheit. Dabei sind Gesetz­ge­bungs­pro­zes­se von der Ent­ste­hung, der Umset­zung bis zur Prü­fung ihres Wir­kens von lan­gen, über Jahr­zehn­te rei­chen­den Zeit­kon­stan­ten geprägt.

Nor­ma­ti­ve Basis

Die Kon­kre­ti­sie­rung des gesell­schaft­li­chen Zusam­men­wir­kens erfolgt durch die gemein­sa­me nor­ma­ti­ve Basis als unter­stüt­zen­der Regel­kreis. Die Auf­ga­be besteht dar­in, sowohl die Umset­zung poli­ti­scher Rich­tungs­vor­ga­ben und gesetz­li­cher Anlie­gen als auch die not­wen­di­ge Effek­ti­vi­tät und Effi­zi­enz des sozia­len und wirt­schaft­li­chen Zusam­men­wir­kens zu sichern. Die Zeit­kon­stan­ten sind hier­bei kür­zer. Sie lie­gen aber im Bereich tech­ni­scher Stan­dards immer noch in der Grö­ßen­ord­nung von 5 bis 10 Jahren.

Inno­va­ti­on

Inno­va­tio­nen zur Erneue­rung gesell­schaft­li­cher, inklu­si­ve wirt­schaft­li­cher Lösun­gen, sichern die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Gesell­schaft. Sie basie­ren auf der Viel­falt und Krea­ti­vi­tät mensch­li­chen Den­kens. Inno­va­ti­ons­fä­hig­keit bedarf eines hohen Frei­heits­gra­des mit mög­lichst mini­ma­len Ein­schrän­kun­gen. Im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb sind Rege­lungs­pro­zes­se zur Beför­de­rung von Inno­va­tio­nen auf eine hohe Geschwin­dig­keit im Rah­men des über­la­gern­den Rechts­sys­tems und der jeweils ver­ab­re­de­ten nor­ma­ti­ven Basis auszurichten.

Abgrenzung von Rechtssystem und normativer Basis 

Die Anwen­dung der drei Regel­krei­se ver­deut­licht aber auch die Schwie­rig­keit ihrer Abgren­zung. Unter­schie­de im kul­tu­rel­len und natio­na­len Kon­text füh­ren sicher­lich zu unter­schied­li­chen Ant­wor­ten. Auf euro­päi­scher Ebe­ne wird die­se Fra­ge­stel­lung im Kon­text eines funk­tio­nie­ren­den euro­päi­schen Bin­nen­mark­tes sowie bezüg­lich der The­men Digi­ta­li­sie­rung und künst­li­cher Intel­li­genz behandelt.

Eine nor­ma­ti­ve Basis benö­tigt nicht zwin­gend eine zuge­hö­ri­ge Grund­la­ge im Rechts­sys­tem. Die gemein­sa­me Rege­lung der Ras­ter­grö­ße von Küchen­ge­rä­ten macht Sinn, um auf einem gemein­sa­men Markt unter­schied­li­cher Küchen­mö­bel­her­stel­ler wirt­schaft­lich unter­schied­li­che Gerä­te­kom­bi­na­tio­nen her­stel­len zu kön­nen. Der Bedarf an einer Rechts­grund­la­ge ist im Bei­spiel nicht zu erken­nen. Aber recht­li­che Regeln für die Instal­la­ti­on eines Strom­an­schlus­ses am Wohn­ge­bäu­de erschei­nen sinn­voll, um den gesund­heit­li­chen Schutz im Rechts­sys­tem zu ver­an­kern. Zur Umset­zung wird eine tech­ni­sche, nor­ma­ti­ve Basis benö­tigt. Die gegen­über der Gestal­tung des Rechts­sys­tems höhe­re tech­ni­sche Ent­wick­lungs­ge­schwin­dig­keit macht es sinn­voll, die Gestal­tung der nor­ma­ti­ven Basis in einer geson­der­ten Ebe­ne zu ent­kop­peln. Die Zusam­men­füh­rung von Rechts­sys­tem und nor­ma­ti­ver Basis auf einer Gestal­tungs­ebe­ne kann auf­grund der län­ger­fris­ti­gen Zeit­kon­stan­te im Rechts­sys­tem zum Ver­lust poten­ti­el­ler tech­ni­scher Ent­wick­lungs­ge­schwin­dig­keit führen.

Aber auch bei der Tren­nung in zwei Ebe­nen las­sen sich zwei Hand­lungs­an­sät­ze abgren­zen, die die Ebe­nen in unter­schied­li­chem Maße verschränken.

Der ers­te Ansatz ver­folgt die aus­schließ­li­che Fest­le­gung von Ziel­rich­tun­gen und Anfor­de­run­gen im Rechts­sys­tem. Dies steht in Ver­bin­dung mit der Spe­zi­fi­ka­ti­on von Maß­nah­men durch Fach­ex­per­ten in ent­spre­chen­den Ver­bän­den und Orga­ni­sa­tio­nen sowie mit der zuge­hö­ri­gen Prü­fung der Kon­for­mi­tät zu den Anfor­de­run­gen. Dar­aus folgt im Rechts­sys­tem die Ver­mu­tungs­wir­kung der kor­rek­ten Umset­zung zuge­hö­ri­ger Anfor­de­run­gen durch die Wirt­schaft im Rah­men der nor­ma­ti­ven Basis.

Der zwei­te Ansatz ver­folgt zusätz­lich zur Fest­le­gung von Anfor­de­run­gen die Über­nah­me der Koor­di­na­ti­ons­ho­heit durch das Rechts­sys­tem bei der Gestal­tung der nor­ma­ti­ven Basis. Dabei erfolgt die geziel­te Ein­be­zie­hung ande­rer Inter­es­sen­trä­ger. Die Gestal­tung der nor­ma­ti­ven Basis wird dann in der Regel mit einem Zer­ti­fi­zie­rungs­pro­zess der Lösun­gen im Rechts­sys­tem verbunden.

Europäische Empfehlung zum Ansatz 1 

Die EU beab­sich­tigt, dass Rechts­sys­tem bezüg­lich der neu­en Her­aus­for­de­run­gen zur Digi­ta­li­sie­rung und zur künst­li­chen Intel­li­genz anzu­pas­sen, was eben­so das intel­li­gen­te Ener­gie­sys­tem betrifft. Zur Aus­ge­stal­tung wird die Bedeu­tung der Nor­mung sowie dazu der euro­pä­isch har­mo­ni­sier­ten Nor­men her­vor­ge­ho­ben. Die­sem The­ma wird sich auch der ab 2021 neu gewähl­te CEN­ELEC-Prä­si­dent Wolf­gang Nied­zi­el­la wid­men. Der gemein­sa­me Dia­log der euro­päi­schen Nor­mung mit der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on soll wie­der auf­ge­nom­men werden.

Inter­es­sant ist in die­sem Zusam­men­hang die Mit­tei­lung der Kom­mis­si­on an das euro­päi­sche Par­la­ment, den Rat und den euro­päi­schen Wirt­schafts- und Sozi­al­aus­schuss (11/2018) zum The­ma „Har­mo­ni­sier­te Nor­men: Ver­bes­ser­te Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit für einen unein­ge­schränkt funk­tio­nie­ren­den Binnenmarkt“.

Ins­be­son­de­re wird der Nor­mung eine wich­ti­ge Rol­le zur Besei­ti­gung tech­ni­scher Han­dels­hemm­nis­se zugeordnet.

Nor­men tra­gen dazu bei, dass kom­ple­men­tä­re Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen inter­ope­ra­bel sind, sie erleich­tern die Ein­füh­rung inno­va­ti­ver Pro­duk­te und schaf­fen letzt­lich das Ver­trau­en der euro­päi­schen Ver­brau­cher in die Qua­li­tät der in der Uni­on ange­bo­te­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen” (Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicher­heit). [EU Mit­tei­lung 11/2018]

Her­vor­ge­ho­ben wird die Schlüs­sel­rol­le der Nor­mung bei der Beför­de­rung des Inno­va­ti­ons­tem­pos bezüg­lich neu­er tech­no­lo­gi­scher Ent­wick­lun­gen, der Digi­ta­li­sie­rung und wei­te­rer wirt­schaft­li­cher Trends sowie der Zukunfts­fä­hig­keit des Bin­nen­mark­tes. Dies betrifft bei­spiels­wei­se die The­men Inter­net der Din­ge, Big Data, fort­ge­schrit­te­ne Fer­ti­gung, Robo­tik, 3D-Druck, Block­chain-Tech­no­lo­gien und künst­li­che Intel­li­genz. Dabei wird auch der Ersatz wider­spre­chen­der natio­na­ler durch euro­päi­sche Nor­men zum Erhalt der glo­ba­len Wett­be­werbs­fä­hig­keit befürwortet.

Das euro­päi­sche Nor­mungs­sys­tem basiert auf einer öffent­lich-pri­va­ten Part­ner­schaft, die die Gestal­tung des Rechts­sys­tems und der nor­ma­ti­ven Basis deut­lich trennt. Gleich­zei­tig kön­nen im Rechts­sys­tem Anfor­de­run­gen an die Nor­mung defi­niert wer­den. Auf Basis von Ersu­chen der Kom­mis­si­on als Rechts­trä­ger wer­den dann für ent­spre­chen­de Anfor­de­run­gen über pri­va­te Orga­ni­sa­tio­nen Lösun­gen durch die im Kon­sens­pro­zess erfol­gen­de Nor­mung spe­zi­fi­ziert. Nach­fol­gend erfolgt die Prü­fung der Anwend­bar­keit der Ergeb­nis­se durch den Rechtsträger.

Europäisches Vorgehen am Beispiel Künstliche Intelligenz 

In den nach­fol­gen­den bei­den Abschnit­ten wer­den mög­li­che Vor­ge­hens­wei­sen ent­spre­chend den genann­ten zwei Ansät­zen zur Regel­set­zung beschrie­ben. Hier­bei wird als Bei­spiel das euro­päi­sche Vor­ge­hen in Bezug auf die The­men Digi­ta­li­sie­rung und künst­li­che Intel­li­genz bewertet.

Die Digi­ta­li­sie­rung ver­än­dert zuneh­mend das Wirt­schafts- und Sozi­al­le­ben. Es stellt sich die Fra­ge, ob wir auf die­sen rapi­den und kom­ple­xen gesell­schaft­li­chen Wan­del ethisch gut vor­be­rei­tet sind.

Neue rote Lini­en wer­den defi­niert, wie zum Beispiel:

  • das Ent­ste­hen einer selbst­op­ti­mier­ten, nicht mehr kon­trol­lier­ba­ren künst­li­chen Superintelligenz,
  • die Schaf­fung eines erle­bens- und lei­dens­fä­hi­gen künst­li­chen Bewusstseins,
  • das Ent­ste­hen auto­no­mer, mora­li­scher Agen­ten, die unab­hän­gig vom Men­schen ethi­sche Über­le­gun­gen anstel­len und danach auto­nom handeln.

Im natio­na­len Umfeld sind die­se kom­ple­xen The­men nicht mehr umfäng­lich zu gestalten.

Grund­la­ge der wei­te­ren Fest­le­gung der Rah­men­be­din­gun­gen zur künst­li­chen Intel­li­genz in Euro­pa, ins­be­son­de­re der ethi­schen Regeln, ist eine umfas­sen­de inter­dis­zi­pli­nä­re Dis­kus­si­on mit Exper­ten von Sozio­lo­gie, IKT und Phi­lo­so­phie. Eine Bewer­tung soll an die­ser Stel­le nicht erfol­gen. Statt­des­sen wird der Fokus in den nächs­ten Abschnit­ten auf die Gefah­ren einer zu engen Ver­bin­dung der Gestal­tung von Rechts­sys­tem und nor­ma­ti­ver Basis gerichtet.

Fol­gen­de Quel­len ver­tie­fen die The­ma­tik inhaltlich:

  • EU-Richt­li­ni­en für ver­trau­ens­wür­di­ge KI 2019 [EU Report. (04/2019), mit Expertenkonsultation]
  • EU-Weiß­buch Künst­li­che Intel­li­genz 2020 [EU Weiß­buch. (02/2019), ohne Expertenkonsultation]
  • Stel­lung­nah­me zum EU-Weiß­buch auf der Web­sei­te zur Natio­na­len KI-Stra­te­gie der Bun­des­re­gie­rung 2020 [BR COM (2020) 65 final]

Ein Kri­tik­punkt soll an die­ser Stel­le nicht ver­schwie­gen wer­den. Sowohl das Weiß­buch der EU als auch die Stel­lung­nah­me der Bun­des­re­gie­rung wur­den ohne Exper­ten­kon­sul­ta­ti­on erstellt. Die Doku­men­te ent­stan­den in den Struk­tu­ren des Rechts­sys­tems unter Ein­be­zie­hung fest­ge­leg­ter Inter­es­sen­ver­tre­ter. Aber gera­de die Dis­kus­si­on im poli­ti­schen Rah­men des Rechts­sys­tems benö­tigt einen brei­ten Willensbildungsprozess.

Begrenzung der Komplexität durch Autonomie von Handlungsebenen 

Ein durch Poli­tik voll­stän­dig koor­di­nier­ter Pro­zess zur Regel­set­zung bezüg­lich Leit­li­ni­en, Rechts­rah­men, nor­ma­ti­ver Basis für die Tech­nik sowie Inno­va­tio­nen kann die­sen Her­aus­for­de­run­gen nicht gerecht wer­den. Die resul­tie­ren­de Über­bü­ro­kra­ti­sie­rung mini­miert Fle­xi­bi­li­tät und Hand­lungs­fä­hig­keit der Gesellschaft.

Dage­gen hat sich ein Vor­ge­hen auf ver­schie­de­nen Hand­lungs­ebe­nen mit defi­nier­ten Schnitt­stel­len in der Pra­xis bewährt. Die Zuord­nung der Ebe­nen erfolgt am obi­gen Beispiel.

Auf der Ebe­ne des Rechts­sys­tems ent­ste­hen gesell­schaft­li­che Leit­li­ni­en im poli­ti­schen Dis­kus­si­ons­pro­zess unter Ein­be­zie­hung von Exper­ten. Dazu gehö­ren die euro­päi­schen Richt­li­ni­en für ver­trau­ens­wür­di­ge, künst­li­che Intel­li­genz [EU Report. (04/2019)].

Die defi­nier­ten Zie­le sol­len im glo­ba­len Wett­be­werb effek­tiv bezüg­lich Ziel­er­rei­chung und effek­tiv bezüg­lich ein­ge­setz­ter Mit­tel erreicht wer­den. Die Navi­ga­ti­on auf die­sem Wege über­neh­men Regel­krei­se mit unter­schied­li­chen Zeit­ho­ri­zon­ten. Dies betrifft im Rechts­sys­tem sowohl die Regel­set­zung als auch die Schaf­fung eines beför­dern­den Rah­mens, wozu das EU-Weiß­buch Künst­li­che Intel­li­genz einleitet.

Einer­seits wird bei der Aus­ge­stal­tung des Rechts­rah­mens zu ent­schei­den sein, wel­che recht­li­chen Anfor­de­run­gen, basie­rend auf poli­ti­schen Leit­li­ni­en, auf­er­legt wer­den sollen.

Ander­seits kann ein beför­dern­der Rah­men durch Erleich­te­run­gen zur Ein­rich­tung von Exzel­lenz- und Test­zen­tren ent­ste­hen. Dazu gehört auch die Begrün­dung einer neu­en öffent­lich-pri­va­ten Part­ner­schaft. Als Teil die­ser Part­ner­schaft wird im Weiß­buch eben­so die Bedeu­tung von Nor­men und Stan­dards sowie zuge­hö­ri­ger Orga­ni­sa­tio­nen her­vor­ge­ho­ben. Dies schafft die Schnitt­stel­le zum Regel­kreis der nor­ma­ti­ven Basis.

Nor­men ent­ste­hen im inter­na­tio­na­len Rah­men – bei Bedarf auch euro­pä­isch — im Kon­sens­pro­zess inter­es­sier­ter Exper­ten belie­bi­ger Orga­ni­sa­tio­nen. Breit aner­kann­te Nor­men sind die erfolg­rei­chen Nor­men. Eine Koor­di­na­ti­on nor­ma­ti­ver Pro­zes­se durch den Rechts­trä­ger im Rah­men geson­der­ter Gre­mi­en umfasst zwar im Ergeb­nis even­tu­ell einen Mehr­heits­stand­punkt, der aber durch das Wir­ken eines ver­eng­ten Krei­ses entsteht.

Schluss­end­lich kann die Kon­for­mi­tät der Inno­va­tio­nen zum Rechts­rah­men und zur ange­for­der­ten nor­ma­ti­ven Basis durch pri­va­te Orga­ni­sa­tio­nen geprüft werden.

Die Kom­ple­xi­tät des The­mas sowie der abzu­gren­zen­den Hand­lungs­ebe­nen erfor­dert eine euro­päi­sche Gover­nan­ce-Struk­tur statt zer­split­ter­ter natio­na­ler Sonderwege.

Nationale Antworten in Deutschland 

Die Stel­lung­nah­me der Bun­des­re­gie­rung zum EU-Weiß­buch auf Basis der Natio­na­len KI-Stra­te­gie fol­gert: „Schließ­lich kön­nen Nor­mung und Stan­dar­di­sie­rung zur Beschleu­ni­gung von Ent­wick­lungs­pro­zes­sen, zur Rechts­si­cher­heit für Unter­neh­men und zur wei­te­ren Ver­trau­ens­bil­dung der Men­schen in die Tech­no­lo­gie bei­tra­gen.“ [BR COM (2020) 65 final]

Hier­bei unter­stützt die Bun­des­re­gie­rung die Anwen­dung exis­tie­ren­der Ver­fah­ren zur Kon­for­mi­täts­prü­fung durch pri­va­te Orga­ni­sa­tio­nen und for­dert kei­ne staat­li­che Zertifizierung.

Gleich­zei­tig gab die Bun­des­re­gie­rung ein Rechts­gut­ach­ten in Auf­trag. Das Gut­ach­ten führt aus: „Die Kom­mis­si­on darf die Prü­fung der har­mo­ni­sier­ten Norm nicht zum Anlass neh­men, den Nor­mungs­pro­zess prak­tisch zu dupli­zie­ren oder gar eige­ne tech­ni­sche Regeln an die Stel­le der von den Nor­mungs­or­ga­ni­sa­tio­nen kon­sen­tier­ten Inhal­te zu set­zen.“ [Rede­ker. (08/2020)]

Hier wird auf die Bedeu­tung der inter­na­tio­na­len Nor­mungs­pro­zes­se im Kon­sens­ver­fah­ren hin­ge­wie­sen, in die sich auch die natio­na­len Nor­mungs­or­ga­ni­sa­tio­nen einordnen.

Inso­fern besteht grund­sätz­li­che Zustim­mung, denn sowohl die EU als auch die Bun­des­re­gie­rung ver­wei­sen auf pri­va­te Orga­ni­sa­tio­nen der inter­na­tio­na­len Nor­mung zur Schaf­fung der nor­ma­ti­ven Basis für neue gesell­schaft­li­che Schwerpunktthemen.

Gleich­zei­tig betreibt Deutsch­land natio­na­le Sonderwege.

Der zehn­jäh­ri­ge Pro­zess zur Gestal­tung des intel­li­gen­ten Mess­sys­tems ver­schränkt zwei Regel­krei­se unter Koor­di­na­ti­on des Rechts­sys­tems zu stark. Auf­ga­be der Poli­tik ist die Bestim­mung von Anfor­de­run­gen zur Gewähr­leis­tung des Daten­schut­zes. Inso­fern erfolgt deren Fest­le­gung über ein vom Rechts­sys­tem defi­nier­tes Schutzprofil.

Im nächs­ten Schritt erfolg­te auch die Spe­zi­fi­ka­ti­on der tech­ni­schen Umset­zung als nor­ma­ti­ve Basis im Rechts­sys­tem, anstatt auf die zwei­te Ebe­ne der Gestal­tung, die Nor­mungs­or­ga­ni­sa­tio­nen, zurück­zu­grei­fen. Das Dupli­zie­ren des Nor­mungs­pro­zes­ses wird mit dem Stu­fen­mo­dell [BMWi/BSI – Stu­fen­mo­dell (08/2020)] fort­ge­setzt. Der natio­na­le Son­der­weg der zu engen Ver­zah­nung der bei­den Hand­lungs­ebe­nen Rechts­sys­tem und nor­ma­ti­ve Basis birgt Gefah­ren für die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit natio­na­ler Unternehmen.

Die Ein­bin­dung von Inter­es­sen­trä­gern unter der Koor­di­na­ti­ons­rol­le des Rechts­trä­gers beschreibt den oben aus­ge­führ­ten zwei­ten Ansatz, der Rechts­sys­tem und nor­ma­ti­ve Basis unter Koor­di­na­ti­on des Rechts­trä­gers und damit die Zeit­kon­stan­ten der Hand­lungs­mög­lich­kei­ten eng koppelt.

Das Rechts­sys­tem erhebt somit selbst einen nor­ma­ti­ven Anspruch.

Schlussfolgerungen

Das Rechts­sys­tem besitzt die Auf­ga­be, die Rah­men­be­din­gun­gen für Zie­le und Wege zu gestal­ten und zu über­wa­chen. Die­ser durch Poli­tik gestal­te­te Regel­kreis soll­te sich auf die recht­li­chen Anfor­de­run­gen mit lang­fris­tig wirk­sa­men Steue­rungs­funk­tio­nen zurück­zie­hen. Die­se Anfor­de­run­gen bezie­hen sich dabei auf den Ein­schluss von zen­tra­len Ziel­stel­lun­gen wie Daten­schutz, Sicher­heit, Ethik, Betei­li­gung, Erhalt der Demokratie.

Es folgt die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung von Maß­nah­men ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen des Rechts­sys­tems. Dies soll­te der Gestal­tungs­kraft der Gesell­schaft durch Schaf­fung einer nor­ma­ti­ven Basis im Kon­sens­pro­zess trans­dis­zi­pli­nä­rer Exper­ten­ver­bän­de über­las­sen wer­den. Die Koor­di­na­ti­ons­rol­le zur Stan­dar­di­sie­rung liegt nicht beim Rechts­sys­tem. Die unter­schied­li­chen Zeit­kon­stan­ten zuge­hö­ri­ger Gestal­tungs­pro­zes­se kön­nen die Anwen­dung tech­ni­scher Mög­lich­kei­ten im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb behindern.

Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicher­heit gesell­schaft­li­cher Pro­zes­se. Ein­schrän­kun­gen bei Inno­va­tio­nen ori­en­tie­ren sich zuerst an gesell­schaft­li­chen Ziel­stel­lun­gen und Wil­lens­bil­dungs­pro­zes­sen. Fol­gen­de tech­ni­sche Ein­schrän­kun­gen ent­ste­hen aus einer not­wen­di­gen, nor­ma­ti­ven Basis, die sich wie­der­um auf die Anfor­de­run­gen der Rechts­grund­la­gen bezie­hen kann oder muss. Um Inno­va­tio­nen im inter­na­tio­na­len Kon­text nicht zu behin­dern, ist der Ein­satz des Rechts­sys­tem zur Gewähr­leis­tung der gesell­schaft­li­chen Ziel­stel­lun­gen sorg­fäl­tig zu prü­fen. Die nor­ma­ti­ve Basis folgt aus einer brei­ten Zusam­men­ar­beit von Exper­ten in pri­va­ten Struk­tu­ren von Ver­bän­den, Orga­ni­sa­tio­nen und Unter­neh­men. Sie soll­te nicht im Rah­men einer Koor­di­na­ti­ons­rol­le des Rechts­sys­tem mit zuge­ord­ne­ten Behör­den unter Ein­be­zie­hung einer begrenz­ten Anzahl von Inter­es­sen­trä­gern ein­ge­schränkt werden.

Somit wird ins­be­son­de­re für das Ener­gie­sys­tem — das zel­lu­lär sowohl lokal, natio­nal sowie euro­pä­isch und im inter­na­tio­na­len Kon­text zu gestal­ten ist — die Neu­aus­rich­tung des Ver­hält­nis­ses von Rechts­sys­tem, nor­ma­ti­ver Basis und Beför­de­rung von Inno­va­tio­nen empfohlen.

Im nächs­ten Kapi­tel wer­den ent­spre­chen­de Empfehlungen

  • zur Umset­zung der EU-Richt­li­nie zu Erneu­er­ba­ren Energien,
  • bezüg­lich der Vor­schlä­ge der Bun­des­netz­agen­tur zur Netz­in­te­gra­ti­on von Prosumenten,
  • zur wei­te­ren Aus­ge­stal­tung des intel­li­gen­ten Mess­sys­tems und der Nut­zung der zuge­hö­ri­gen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tung (Smart Meter Gate­way – SMGW)
  • sowie zur natio­na­len Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes

gege­ben.

Quellen

BMWi/BSI – Stu­fen­mo­dell (08/2020): Her­aus­ge­ber BMWi / BSI. Stu­fen­mo­dell zur Wei­ter­ent­wick­lung der Stan­dards für die Digi­ta­li­sie­rung der Ener­gie­wen­de. Dis­kus­si­ons­ent­wurf. Ber­lin, 08/2020.

BR COM (2020) 65 final: Bun­des­re­gie­rung. Stel­lung­na­me der Bun­des­re­gie­rung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zum Weiß­buch zur künst­li­chen Intel­li­genz – ein euro­päi­sches Kon­zept für Exzel­lenz und Vertrauen.
COM (2020) 65 final. Berlin.

EU Mit­tei­lung. (11/2018): Mit­tei­lung der Kom­mis­si­on an das euro­päi­sche Par­la­ment, den Rat und den euro­päi­schen Wirt­schafts- und Sozi­al­aus­schuss (11/2018) zum The­ma „Har­mo­ni­sier­te Nor­men: Ver­bes­ser­te Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit für einen unein­ge­schränkt funk­tio­nie­ren­den Bin­nen­markt“. Brüs­sel, den 22.11.2018

EU Report. (04/2019): Ethics guid­li­nes for trust­wor­t­hy AI, Brüs­sel, 18.04.2019. ergänzt am 26.06.2019.

EU Weiß­buch. (02/2019): Weiß­buch zur künst­li­chen Intel­li­genz – ein euro­päi­sches Kon­zept für Exzel­lenz und Ver­trau­en, Brüs­sel, 19. Febru­ar 2019.

Rede­ker. (08/2020): Rechts­an­wäl­tin Kath­rin Din­ge­mann und Rechts­an­walt Dr. Mat­thi­as Kott­mann. Rechts­gut­ach­ten zum euro­päi­schen Sys­tem der har­mo­ni­sier­ten Nor­men. Erstellt im Auf­trag des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi). Ber­lin, August 2020.

Lei­men, den 27. Okto­ber 2020

Andre­as Kieß­ling, ener­gy design

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