Empfehlungen zur EEG- und EnWG-Novelle

Autonomie hinter dem Netzanschluss und Innovationen zulassende Regeln für Zusammenwirken in Energiegemeinschaften, Märkten und Netzen

Empfehlungen zur EEG- und EnWG-Novelle
Partizipation sowie Recht/Gesetz. Copyright by Adobe Stocks 26856754

Inhaltsverzeichnis

  1. Vor­wort — Dampf­ma­schi­ne im Cyber War
  2. Zusam­men­fas­sung — Inno­va­ti­ons­im­pul­se statt Detailregulierung
  3. Emp­feh­lun­gen zur EEG- und EnWG-Novel­le — Auto­no­mie hin­ter dem Netzanschluss
  4. Trei­ber der Energiewende
  5. Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicher­heit — Gestal­tungs­ebe­nen wirt­schaft­li­cher Entwicklung
  6. Eigen­ver­sor­gung und Energiegemeinschaften
  7. Emp­feh­lun­gen für die Schnitt­stel­le zum Prosumenten
  8. C/sells-Posi­ti­on zum Stu­fen­mo­dell des BMWI zur Wei­ter­ent­wick­lung von Stan­dards für die Digi­ta­li­sie­rung der Energiewende
  9. Tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG unter Blick­win­kel der Abgren­zung von Rechts­sys­tem, nor­ma­ti­ver Basis und Innovation
  10. Lab Hybrid — Digi­ta­ler Netz­an­schluss und auto­no­mes Ener­gie­ma­nage­ment — Blau­pau­se für Novel­lie­rung EnWG und EEG

Empfehlungen zur EEG- und EnWG-Novelle

Auto­no­mie hin­ter dem Netz­an­schluss und Inno­va­tio­nen zulas­sen­de Regeln für Zusam­men­wir­ken in Ener­gie­ge­mein­schaf­ten, Märk­ten und Netzen

Beteiligung als Schlüssel zum Erfolg der Energiewende

Par­ti­zi­pa­ti­on — also Betei­li­gung — ist der Schlüs­sel zum Erfolg der Ener­gie­wen­de. Dabei umfasst die­ser Begriff nicht nur Mit­spra­che. Er beschreibt auch Eigen­ge­stal­tung, gemein­schaft­li­ches Wir­ken sowie die Neu­be­stim­mung des Ver­hält­nis­ses loka­ler, regio­na­ler und glo­ba­ler For­men von Energiezugriffen.

Eine wich­ti­ge Erkennt­nis des im Rah­men vom BMWi geför­der­ten Pro­gram­mes „Schau­fens­ter intel­li­gen­te Ener­gie – SINTEG“ ist der Nut­zen, den eine umfas­sen­de Aus­prä­gung von Betei­li­gungs­for­men an der Ener­gie­wen­de mit sich bringt.

Die Euro­päi­sche Uni­on ver­ab­schie­de­te zur ent­spre­chen­den Erwei­te­rung der Hand­lungs­spiel­räu­me von Pri­vat­per­so­nen die Richt­li­ni­en 2018/2001 zu erneu­er­ba­ren Ener­gien [EU Richt­li­nie 2018/2001 (12/2018)] sowie 2019/944 zum Elek­tri­zi­täts­bin­nen­markt [EU Richt­li­nie 2019/944/EG (06/2019)].

Die­se Richt­li­ni­en füh­ren zusätz­lich zum Begriff Strom­ver­mark­tung die Begrif­fe Eigen­ver­sor­gung, gemein­schaft­li­che Eigen­ver­sor­gung, Erneu­er­ba­re Ener­gien-Gemein­schaf­ten und Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaf­ten ein.

Bür­ger und klei­ne Unter­neh­men sol­len in die Lage ver­setzt wer­den, sich selbst zu ver­sor­gen, aber auch Ener­gie gemein­schaft­lich zu nut­zen. Dabei kann der Strom aus Anla­gen eines Eigen­tü­mers durch angren­zen­de Eigen­tü­mer im glei­chen Gebäu­de oder Quar­tier genutzt wer­den. Die­se gemein­schaft­li­che Eigen­ver­sor­gung ist ohne büro­kra­ti­sche Lie­fe­ran­ten­pro­zes­se umzu­set­zen. Außer­dem soll die Schaf­fung eines Rah­mens für Ener­gie­ge­mein­schaf­ten die Nut­zung gemein­schaft­lich gewon­ne­ner Ener­gie in räum­li­cher Nähe, also über die Gren­zen pri­va­ter Gebäu­de hin­aus, über das öffent­li­che Netz, ermöglichen.

Unter die­sem Blick­win­kel umfas­sen weder die Vor­schlä­ge der Bun­des­netz­agen­tur zur Inte­gra­ti­on der Pro­sumen­ten noch die EEG-Novel­le die not­wen­di­gen Fol­ge­run­gen in aus­rei­chen­dem Umfang. Dazu wer­den nach­fol­gend die For­mu­lie­run­gen der EU-Richt­li­nie sowie der EEG-Novel­le 2021 [Bun­des­tag 19/23482 EEG (10/2019)] ver­gli­chen.

Begriffe in EU-Richtlinien und in EEG-Novelle 2021

Die genann­ten EU-Richt­li­ni­en defi­nie­ren in 2018/2001 zu den nach­fol­gen­den Punk­ten 1 bis 4 sowie in 2019/944 zu Punkt 5:

  1. den Eigen­ver­sor­ger zu erneu­er­ba­rer Elek­tri­zi­tät als End­kun­den, der an einem Ort inner­halb defi­nier­ter Gren­zen oder an einem ande­ren Ort für sei­ne Eigen­ver­sor­gung erneu­er­ba­re Elek­tri­zi­tät erzeugt und eigen­erzeug­te erneu­er­ba­re Elek­tri­zi­tät spei­chern oder ver­kau­fen darf,
  2. gemein­sam han­deln­de Eigen­ver­sor­ger zu erneu­er­ba­rer Elek­tri­zi­tät als Grup­pe von zumin­dest zwei gemein­sa­men Eigen­ver­sor­gern, die sich in dem­sel­ben Gebäu­de oder Mehr­fa­mi­li­en­haus befinden,
  3. die Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gemein­schaft als Rechts­per­son mit natür­li­chen Per­so­nen, loka­len Behör­den ein­schließ­lich Gemein­den, oder klein- und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men als Mit­glie­der, die in der Nähe ihrer Pro­jek­te als Eigen­tü­mer und Betrei­ber ange­sie­delt sind, wobei Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nicht das Haupt­merk­mal ist,
  4. das „Peer-to-Peer-Geschäft“ zum Ver­kauf erneu­er­ba­rer Ener­gie zwi­schen Markt­teil­neh­mern auf ver­trag­li­cher Basis für die auto­ma­ti­sche Abwick­lung und Abrech­nung der Trans­ak­tio­nen, die ent­we­der direkt zwi­schen den Betei­lig­ten oder auf indi­rek­tem Wege über einen zer­ti­fi­zier­ten Markt­teil­neh­mer, bei­spiels­wei­se einen Aggre­ga­tor, erfolgt,
  5. die Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaft als Rechts­per­son mit frei­wil­li­ger und offe­ner Mit­glied­schaft von natür­li­chen Per­so­nen, Gebiets­kör­per­schaf­ten, ein­schließ­lich Gemein­den, oder Klein­un­ter­neh­men und Ver­ei­ni­gun­gen (z.B. Ver­ei­ne, Genos­sen­schaf­ten), wo der Haupt­zweck nicht in der Erwirt­schaf­tung finan­zi­el­ler Gewin­ne besteht, aber eine Viel­zahl von Ener­gie­dienst­leis­tun­gen über die Inves­ti­ti­on und den Betrieb von Erzeu­gungs­an­la­gen hin­aus ermög­licht wer­den soll (sie­he Arti­kel 2 der EU-Richt­li­nie 2019/944).

Die Reform zum EEG [Bun­des­tag 19/23482 EEG (10/2019)] über­nimmt vor­ran­gig die zen­tra­len Begriffs­be­stim­mun­gen aus der Geset­zes­ver­si­on des Jah­res 2017 – ins­be­son­de­re mit Bezug zur Eigen­ver­sor­gung und zur Direkt­ver­mark­tung ohne auf die bei­den EU-Richt­li­ni­en aus den Jah­ren 2018 und 2019 einzugehen.

Zusätz­lich wird der Begriff Bür­ger­en­er­gie­ge­sell­schaft defi­niert. Dabei wird der Begriff anstatt der Leis­tungs­brei­te zum Begriff Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaft in der EU-Richt­li­nie 2019/944 [EU Richt­li­nie 2019/944/EG (06/2019)] nur im Zusam­men­hang mit Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren zu Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Anla­gen genutzt.

Dazu sind dem §3 des Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Geset­zes fol­gen­de Fest­le­gun­gen zu entnehmen.

  1. Im §3, Nr. 1 wird jedes ein­zel­ne Solar­mo­dul als Anla­ge bezeich­net und damit auch jede PV-Bal­kon­an­la­ge mit 1 kW Leis­tung, womit in der Fol­ge jede Anla­ge auch eigen­stän­dig im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter ange­mel­det muss.
  2. Eine Bür­ger­en­er­gie­ge­sell­schaft wird im §3, Nr. 15 als Gesell­schaft bezeich­net, die aus min­des­tens zehn Per­so­nen als stimm­be­rech­tig­te Mit­glie­der oder Anteils­eig­ner besteht.
  3. Unter die Direkt­ver­mark­tung fällt im §3, Nr. 16 jede Ver­äu­ße­rung von Strom aus erneu­er­ba­ren Ener­gien, wenn der Strom nicht in unmit­tel­ba­rer räum­li­cher Nähe zur Anla­ge ver­braucht und durch ein Netz durch­ge­lei­tet wird.
  4. Mit dem §3, Nr. 18 wird der Begriff Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem ein­ge­führt, ohne ihn mit der EEG-Novel­le 2021 für sys­te­mi­sche Lösun­gen im Gebäu­de und Anla­gen zusam­men­fas­sen­de Lösun­gen am Netz­an­schluss (Sum­me der Ein­spei­sung, Sum­me des Rest­be­zu­ges) zu nutzen.
  5. Eigen­ver­sor­gung wird nach §3, Nr. 19 allein auf den Ver­brauch von Strom eines Anla­gen­be­trei­bers in unmit­tel­ba­ren räum­li­chen Zusam­men­hang mit der Strom­erzeu­gungs­an­la­ge aus­ge­rich­tet, wenn der Strom nicht durch ein Netz durch­ge­lei­tet wird (auch für Ver­sor­gung an Mieter).
  6. Ver­mark­tungs­mög­lich­kei­ten umfas­sen nach §19, Nr. 1 nur Markt­prä­mie bei Direkt­ver­mark­tung (inkl. der sons­ti­gen Direkt­ver­mark­tung nach §21a).
  7. Anla­gen­schar­fe Berichts­pflich­ten des Anla­gen­be­trei­bers für Netz­be­trei­ber nach §71 und §74a.

EEG-Entwurf- und C/sells-Empfehlungen

Mit der Defi­ni­ti­on Anla­ge wäre mit der EEG-Novel­le jede Anla­ge eigen­stän­dig im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter anzu­mel­den und mit einem intel­li­gen­ten Mess­sys­tem aus­zu­rüs­ten. Um eine Viel­falt intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me im Gebäu­de zu ver­hin­dern sowie die Aggre­ga­ti­on von Ener­gie­flüs­sen am Netz­an­schluss durch eine Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem im Gebäu­de zur sum­mier­ten Ein­spei­sung sowie sum­mier­ten Rest­be­zü­gen zu ermög­li­chen, kann auf §10 b, Satz (1) mit fol­gen­der For­mu­lie­rung Bezug genom­men werden.

Im Fal­le der Direkt­ver­mark­tung gilt die Pflicht zur Aus­stat­tung mit intel­li­gen­ten Mess­sys­tem auch dann als erfüllt, wenn meh­re­re Anla­gen, die über den­sel­ben Ver­knüp­fungs­punkt mit dem Netz ver­bun­den sind, mit einer gemein­sa­men tech­ni­schen Ein­rich­tung aus­ge­stat­tet sind.

Dage­gen wird die Anwen­dung von §10b zur Aus­stat­tung von ein­zel­nen Anla­gen ange­for­dert, wenn die Steu­er­bar­keit von Anla­gen durch den Netz­be­trei­ber ermög­licht wer­den muss. Des­halb ist hier klar­zu­stel­len, ob in ana­lo­ger Wei­se durch ein Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem als Aggre­ga­ti­ons­punkt für eine Men­ge von Anla­gen die Steu­er­bar­keit am Netz­an­schluss zuläs­sig ist.

In ana­lo­ger Wei­se erscheint es sinn­voll, das Ver­fah­ren zur Anmel­dung im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter für eine Men­ge von Anla­gen als sum­mier­te maxi­ma­le Ein­spei­se- und Bezugs­leis­tung am Netz­an­schluss eines Gebäu­des zum Abbau von Büro­kra­tie zu ändern.

Zur Har­mo­ni­sie­rung mit der EU-Richt­li­nie 2019/944 zum Elek­tri­zi­täts­bin­nen­markt ist der Begriff der Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaft aus­zu­deh­nen. Eine Min­dest­an­for­de­rung von 10 Per­so­nen scheint hier nicht ziel­füh­rend. Ins­be­son­de­re sind ver­schie­de­ne Orga­ni­sa­ti­ons­for­men (z.B. Genos­sen­schaf­ten und Ver­ei­ne) bis hin zu Peer-to-Peer-Gemein­schaf­ten zu ermöglichen.

Mit obi­ger Defi­ni­ti­on zur Direkt­ver­mark­tung wird nach §3, Nr. 17 jeder Anla­gen­be­trei­ber auto­ma­tisch zum Direkt­ver­mark­tungs­un­ter­neh­mer, sobald kei­ne Eigen­ver­sor­gung erfolgt und auch kei­ne EEG-Zula­ge gewählt wird oder die­se aus­ge­lau­fen ist. Wird der Strom direkt an ande­re Letzt­ver­brau­cher ver­mark­tet, erhält der Anla­gen­be­trei­ber nach §3, Nr. 20 zusätz­lich die Rol­le eines Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens mit allen damit zusam­men­hän­gen­den Berichts- und Abrech­nungs­pflich­ten eines Ener­gie­lie­fe­ran­ten. Aus bei­den Unter­neh­mer­schaf­ten resul­tie­ren umfang­rei­che Büro­kra­tie­an­for­de­run­gen, die für Betrei­ber von Anla­gen unter 30 kW kaum zu erfül­len und unwirt­schaft­lich sind. Ohne die­se Unter­neh­mer­schaft bleibt nur die Mög­lich­keit den Strom kom­plett an den Netz­be­trei­ber abzu­ge­ben und dafür nach Aus­lau­fen der EEG-För­de­rung eine gerin­ge Ent­schä­di­gung für den erzeug­ten Strom erhal­ten, die den Wei­ter­be­trieb unwirt­schaft­lich macht.

Mit die­ser Wahl zwi­schen Eigen­ver­sor­gung oder Direkt­ver­mark­tung bei Durch­lei­tung durch ein Netz fehlt die dazwi­schen lie­gen­de For­de­rung der EU-Richt­li­nie 2018/2001 zu Erneu­er­ba­ren-Ener­gie-Gemein­schaf­ten, die Net­ze zur Durch­lei­tung nut­zen. Eben­so die zusätz­li­che For­de­rung der Richt­li­nie zur gemein­schaft­li­chen Eigen­ver­sor­gung wird mit Mie­ter­strom nur teil­wei­se umgesetzt.

Statt­des­sen for­dert §9, Nr. 1, dass mit Über­gangs­fris­ten alle Anla­gen über 1 kW Leis­tung mit einem Mess­sys­tem aus­ge­stat­tet wer­den müs­sen, sobald Direkt­ver­mark­tung oder Eigen­ver­sor­gung erfol­gen soll. Ansons­ten greift die Abga­be­pflicht an den Netz­be­trei­ber mit einer rei­nen Ent­schä­di­gungs­zah­lung bei aus­ge­för­der­ten Anla­gen oder bei zur Eigen­ver­sor­gung vor­ge­se­he­nen Anla­gen, die kei­ne EEG-För­de­rung in Anspruch neh­men wollen.

Die Begriffs­de­fi­ni­tio­nen der EEG-Novel­le schrän­ken den Eigen­ver­brauch auf die unmit­tel­ba­re räum­li­che Nähe ohne Durch­lei­tung durch ein Netz ein, womit wei­ter­hin der direk­te Anla­gen­be­zug im eige­nen Gebäu­de adres­siert wird. Eine „Direkt­ver­mark­tung“ liegt nach die­sem Absatz also dann schon vor, wenn der selbst­er­zeug­te Strom an den Nach­barn über die öffent­li­che Stra­ße fließt. Damit wird bei­spiels­wei­se die Ver­bin­dung von zwei Bau­er­hö­fen bei­der­seits der Stra­ße zu einer Anla­gen­ge­mein­schaft ver­hin­dert. Eine Ver­bin­dung eines Pfle­ge­hei­mes mit einer Kraft-Wär­me-Kopp­lungs-Anla­ge und über­schüs­si­ger Wär­me mit dem gegen­über­lie­gen­den Gewer­be­ob­jekt mit einer Solar­an­la­ge, Bat­te­rie und über­schüs­si­gem Strom wäre somit nicht zuläs­sig. Eben­so kann der Strom aus der eige­nen PV-Anla­ge nicht zum Laden des Elek­tro­fahr­zeu­ges an der eige­nen Lade­ein­rich­tung genutzt wer­den, wenn die Gara­ge sich ein Stück ent­fernt am Stra­ßen­zug des eige­nen Gebäu­des befindet.

Die Umset­zung der For­de­rung der EU-Richt­li­nie zu Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Gemein­schaf­ten ist ein zen­tra­ler Punkt einer par­ti­zi­pa­ti­ven und bür­ger­na­hen Ener­gie­wen­de und in der EEG-Novel­le nach­zu­bes­sern. Somit ist §3, Nr. 16 in der Hin­sicht anzu­pas­sen, dass der unmit­tel­ba­re räum­li­che Zusam­men­hang nicht ver­langt wird und die Durch­lei­tung durch das Netz ermög­licht wird. Dies ist dann sowohl für die Eigen­ver­sor­gung als auch für den Eigen­ver­brauch einer Per­so­nen­ge­mein­schaft (ana­log EU-Richt­li­nie zum gemein­schaft­li­chen Eigenverbrauch).

Fol­gen­de For­mu­lie­rung wird vorgeschlagen:

§ 3 Nr. 19 EEG‑E: „Eigen­ver­sor­gung“ der Ver­brauch von Strom, den eine Per­so­nen­ge­mein­schaft oder eine oder meh­re­re natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen im räum­li­chen Zusam­men­hang mit der Strom­erzeu­gungs­an­la­ge auch bei Durch­lei­tung durch ein Netz selbst ver­braucht, wenn die­se Per­so­nen­ge­mein­schaft oder eine Per­son aus die­ser Per­so­nen­ge­mein­schaft allei­ne oder gemein­sam die Strom­erzeu­gungs­an­la­ge selbst betreiben.

Umsetzungsvorschläge für Lösungen zur Eigenversorgung

Die Umset­zung der EU-Richt­li­ni­en ist sowohl im EEG als auch in einer EnWG-Novel­le zu adressieren.

Um sowohl Eigen­ver­sor­gung und gemein­schaft­li­che Eigen­ver­sor­gung im pri­va­ten Bereich als auch Erneu­er­ba­re-Ener­gie-Gemein­schaf­ten über das öffent­li­che Netz zu ermög­li­chen, ist im ers­ten Schritt der grund­sätz­li­che Umfang einer Eigen­ver­sor­gungs­lö­sung als Zel­le fest­zu­le­gen und deren Umset­zung zu befördern.

Auf Basis der Ziel­stel­lun­gen der EU-Richt­li­ni­en schlägt C/sells fol­gen­de Maß­nah­men vor:

  • För­de­rung auto­no­mer, loka­ler Ener­gie­ma­nage­ment­sys­te­me als Grund­la­ge von Eigen­ver­sor­gung und Energiegemeinschaften
  • Spe­zi­fi­ka­ti­on eines digi­ta­len Netz­an­schlus­ses an Gebäu­den mit Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zu­gang, intel­li­gen­tem Mess­sys­tem und Leis­tungs­steue­rung am Netzanschluss
  • Ersatz bis­he­ri­ger Stan­dard­last­pro­fi­le durch Stan­dard-Pro­sumen­ten­pro­fi­le an Netz­an­schlüs­sen, die öffent­lich in Infra­struk­tur-Infor­ma­ti­ons­sys­te­men bereit­ge­stellt werden
  • För­de­rung von Platt­for­men für Ener­gie­ge­mein­schaf­ten zur Rea­li­sie­rung von Eigen­ver­sor­gungs­lö­sun­gen sowie Gestal­tung von Rah­men­be­din­gun­gen für eine ver­ein­fach­te Direkt­ver­mark­tung, Abbau von Büro­kra­tie, Redu­zie­rung der Berichts­pflich­ten und bei Eigen­nut­zung Abschaf­fung der Umla­gen für Anla­gen klei­ner 30 kW
C/sells-Vorschlag zur Eigenversorgung (Zelle) von Prosumenten als Alternative zu BNetzA-Optionen
C/sells-Vor­schlag zur Eigen­ver­sor­gung (Zel­le) von Pro­sumen­ten als Alter­na­ti­ve zu BNetzA-Optionen

Förderung von Innovationen statt Begrenzung durch Detailregulierung

Eigen­ver­sor­gung und Ener­gie­ge­mein­schaf­ten im Bereich der Gebäu­de unter­stüt­zen die Errei­chung des CO2-Zie­les stär­ker als der Fokus auf Wär­me­däm­mung. Von 2010 bis 2018 flos­sen ins­ge­samt 496 Mil­li­ar­den Euro in die ener­ge­ti­sche Gebäu­de­sa­nie­rung, wobei der Effekt auf die Kli­ma­zie­le nicht direkt bestimm­bar ist. Unse­re Emp­feh­lun­gen zur EEG- und EnWG-Novel­le stär­ken den Rah­men für Eigen­ver­sor­gung und Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gemein­schaft in Ver­bin­dung mit loka­len Ener­gie­ma­nage­ment­sys­te­men in Gebäuden.

Die digi­ta­le Ver­net­zung von Ener­gie­lö­sun­gen und Manage­ment­sys­te­men in Gebäu­den sowie am Gebäu­den­etz­an­schluss erfor­dert eine siche­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur für Mess- und Steue­rungs­pro­zes­se. Die Umset­zung intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me und der zuge­hö­ri­gen Gate­way-Admi­nis­tra­ti­on zeig­te in der Pra­xis viel­fäl­ti­ge tech­ni­sche Her­aus­for­de­run­gen. Das trä­ge Rechts­sys­tem in Kom­bi­na­ti­on mit einer tech­ni­schen Detail­re­gu­lie­rung wür­de die Gestal­tungs­ar­beit der Pro­sumen­ten im Keim ersticken.

Tech­ni­sche Lösun­gen soll­ten des­halb der Gestal­tungs­kraft der Gesell­schaft auf Grund­la­ge einer euro­päi­schen und inter­na­tio­na­len nor­ma­ti­vem Basis über­las­sen werden.

Wei­ter­hin zeig­te sich der Bedarf zur För­de­rung einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur an den Netz­an­schlüs­sen der Gebäu­de. Aktu­ell feh­len ins­be­son­de­re im Alt­bau oft die not­wen­di­gen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zu­gän­ge sowie im Gebäu­de die zuge­hö­ri­ge kom­mu­ni­ka­ti­ve Ver­net­zung mit den Ener­gie­an­la­gen und Geräten.

Flan­kie­ren­de För­der­pro­gram­me für Gebäu­de­be­sit­zer müs­sen sich des­halb dar­auf fokus­sie­ren, im Alt­bau die Ertüch­ti­gung des elek­tro­tech­ni­schen Bestan­des, aber auch der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur im Zusam­men­hang mit dem Breit­band­aus­bau zu errei­chen. Dies betrifft eben­so beim Neu­bau die För­de­rung ent­spre­chen­der Lösun­gen im Pla­nungs­pro­zess. Dabei soll­te im Rah­men des digi­ta­len Netz­an­schlus­ses die Instal­la­ti­on intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me pri­mär bezo­gen auf das Gebäu­de am Netz­an­schluss und nicht vor­ran­gig bezo­gen auf Ein­zel­an­la­gen erfolgen.

Ohne Ertüch­ti­gung der exter­nen und inter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge der Gebäu­de kön­nen loka­les Ener­gie­ma­nage­ment und die Ein­bin­dung in Ener­gie­ge­mein­schaf­ten und exter­ne Märk­te nicht erfolg­reich sein. Dabei ist der Gebäu­de­ei­gen­tü­mer zu för­dern, ohne des­sen Inves­ti­tio­nen und Par­ti­zi­pa­ti­on an der Ener­gie­wen­de der not­wen­di­ge Zubau Erneu­er­ba­rer Ener­gie in Gebäu­den nicht zu errei­chen ist. Eine Umschich­tung aus Mit­teln der Gebäu­de­däm­mung scheint dazu sinnvoll.

Andre­as Kieß­ling, Dr. Albrecht Reu­ter, Moritz Gries­beck, 10.12.2020

Andre­as Kieß­ling, ener­gy design

Über Andreas Kießling 105 Artikel
Andreas Kießling hat in Dresden Physik studiert und lebt im Raum Heidelberg. Er beteiligt sich als Freiberufler und Autor an der Gestaltung nachhaltiger Lebensräume und zugehöriger Energiekreisläufe. Dies betrifft Themen zu erneuerbaren und dezentral organisierten Energien. Veröffentlichungen als auch die Aktivitäten zur Beratung, zum Projektmanagement und zur Lehre dienen der Gestaltung von Energietechnologie, Energiepolitik und Energieökonomie mit regionalen und lokalen Chancen der Raumentwicklung in einer globalisierten Welt.

1 Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


10 + zwei =