Empfehlungen zur EEG- und EnWG-Novelle

Empfehlungen zur EEG- und EnWG-Novelle

Inhaltsverzeichnis

  1. Vor­wort — Dampf­ma­schi­ne im Cyber War
  2. Zusam­men­fas­sung — Inno­va­ti­ons­im­pul­se statt Detailregulierung
  3. Emp­feh­lun­gen zur EEG- und EnWG-Novel­le — Auto­no­mie hin­ter dem Netzanschluss
  4. Trei­ber der Energiewende
  5. Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicher­heit — Gestal­tungs­ebe­nen wirt­schaft­li­cher Entwicklung
  6. Eigen­ver­sor­gung und Energiegemeinschaften
  7. Emp­feh­lun­gen für die Schnitt­stel­le zum Prosumenten
  8. C/sells-Posi­ti­on zum Stu­fen­mo­dell des BMWI zur Wei­ter­ent­wick­lung von Stan­dards für die Digi­ta­li­sie­rung der Energiewende
  9. Tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG unter Blick­win­kel der Abgren­zung von Rechts­sys­tem, nor­ma­ti­ver Basis und Innovation
  10. Lab Hybrid — Digi­ta­ler Netz­an­schluss und auto­no­mes Ener­gie­ma­nage­ment — Blau­pau­se für Novel­lie­rung EnWG und EEG

Empfehlungen zur EEG- und EnWG-Novelle

Auto­no­mie hin­ter dem Netz­an­schluss und Inno­va­tio­nen zulas­sen­de Regeln für Zusam­men­wir­ken in Ener­gie­ge­mein­schaf­ten, Märk­ten und Netzen

Beteiligung als Schlüssel zum Erfolg der Energiewende

Par­ti­zi­pa­ti­on — also Betei­li­gung — ist der Schlüs­sel zum Erfolg der Ener­gie­wen­de. Dabei umfasst die­ser Begriff nicht nur Mit­spra­che. Er beschreibt auch Eigen­ge­stal­tung, gemein­schaft­li­ches Wir­ken sowie die Neu­be­stim­mung des Ver­hält­nis­ses loka­ler, regio­na­ler und glo­ba­ler For­men von Energiezugriffen.

Eine wich­ti­ge Erkennt­nis des im Rah­men vom BMWi geför­der­ten Pro­gram­mes „Schau­fens­ter intel­li­gen­te Ener­gie – SINTEG“ ist der Nut­zen, den eine umfas­sen­de Aus­prä­gung von Betei­li­gungs­for­men an der Ener­gie­wen­de mit sich bringt.

Die Euro­päi­sche Uni­on ver­ab­schie­de­te zur ent­spre­chen­den Erwei­te­rung der Hand­lungs­spiel­räu­me von Pri­vat­per­so­nen die Richt­li­ni­en 2018/2001 zu erneu­er­ba­ren Ener­gien [EU Richt­li­nie 2018/2001 (12/2018)] sowie 2019/944 zum Elek­tri­zi­täts­bin­nen­markt [EU Richt­li­nie 2019/944/EG (06/2019)].

Die­se Richt­li­ni­en füh­ren zusätz­lich zum Begriff Strom­ver­mark­tung die Begrif­fe Eigen­ver­sor­gung, gemein­schaft­li­che Eigen­ver­sor­gung, Erneu­er­ba­re Ener­gien-Gemein­schaf­ten und Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaf­ten ein.

Bür­ger und klei­ne Unter­neh­men sol­len in die Lage ver­setzt wer­den, sich selbst zu ver­sor­gen, aber auch Ener­gie gemein­schaft­lich zu nut­zen. Dabei kann der Strom aus Anla­gen eines Eigen­tü­mers durch angren­zen­de Eigen­tü­mer im glei­chen Gebäu­de oder Quar­tier genutzt wer­den. Die­se gemein­schaft­li­che Eigen­ver­sor­gung ist ohne büro­kra­ti­sche Lie­fe­ran­ten­pro­zes­se umzu­set­zen. Außer­dem soll die Schaf­fung eines Rah­mens für Ener­gie­ge­mein­schaf­ten die Nut­zung gemein­schaft­lich gewon­ne­ner Ener­gie in räum­li­cher Nähe, also über die Gren­zen pri­va­ter Gebäu­de hin­aus, über das öffent­li­che Netz, ermöglichen.

Unter die­sem Blick­win­kel umfas­sen weder die Vor­schlä­ge der Bun­des­netz­agen­tur zur Inte­gra­ti­on der Pro­sumen­ten noch die EEG-Novel­le die not­wen­di­gen Fol­ge­run­gen in aus­rei­chen­dem Umfang. Dazu wer­den nach­fol­gend die For­mu­lie­run­gen der EU-Richt­li­nie sowie der EEG-Novel­le 2021 [Bun­des­tag 19/23482 EEG (10/2019)] ver­gli­chen.

Begriffe in EU-Richtlinien und in EEG-Novelle 2021

Die genann­ten EU-Richt­li­ni­en defi­nie­ren in 2018/2001 zu den nach­fol­gen­den Punk­ten 1 bis 4 sowie in 2019/944 zu Punkt 5:

  1. den Eigen­ver­sor­ger zu erneu­er­ba­rer Elek­tri­zi­tät als End­kun­den, der an einem Ort inner­halb defi­nier­ter Gren­zen oder an einem ande­ren Ort für sei­ne Eigen­ver­sor­gung erneu­er­ba­re Elek­tri­zi­tät erzeugt und eigen­erzeug­te erneu­er­ba­re Elek­tri­zi­tät spei­chern oder ver­kau­fen darf,
  2. gemein­sam han­deln­de Eigen­ver­sor­ger zu erneu­er­ba­rer Elek­tri­zi­tät als Grup­pe von zumin­dest zwei gemein­sa­men Eigen­ver­sor­gern, die sich in dem­sel­ben Gebäu­de oder Mehr­fa­mi­li­en­haus befinden,
  3. die Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gemein­schaft als Rechts­per­son mit natür­li­chen Per­so­nen, loka­len Behör­den ein­schließ­lich Gemein­den, oder klein- und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men als Mit­glie­der, die in der Nähe ihrer Pro­jek­te als Eigen­tü­mer und Betrei­ber ange­sie­delt sind, wobei Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nicht das Haupt­merk­mal ist,
  4. das „Peer-to-Peer-Geschäft“ zum Ver­kauf erneu­er­ba­rer Ener­gie zwi­schen Markt­teil­neh­mern auf ver­trag­li­cher Basis für die auto­ma­ti­sche Abwick­lung und Abrech­nung der Trans­ak­tio­nen, die ent­we­der direkt zwi­schen den Betei­lig­ten oder auf indi­rek­tem Wege über einen zer­ti­fi­zier­ten Markt­teil­neh­mer, bei­spiels­wei­se einen Aggre­ga­tor, erfolgt,
  5. die Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaft als Rechts­per­son mit frei­wil­li­ger und offe­ner Mit­glied­schaft von natür­li­chen Per­so­nen, Gebiets­kör­per­schaf­ten, ein­schließ­lich Gemein­den, oder Klein­un­ter­neh­men und Ver­ei­ni­gun­gen (z.B. Ver­ei­ne, Genos­sen­schaf­ten), wo der Haupt­zweck nicht in der Erwirt­schaf­tung finan­zi­el­ler Gewin­ne besteht, aber eine Viel­zahl von Ener­gie­dienst­leis­tun­gen über die Inves­ti­ti­on und den Betrieb von Erzeu­gungs­an­la­gen hin­aus ermög­licht wer­den soll (sie­he Arti­kel 2 der EU-Richt­li­nie 2019/944).

Die Reform zum EEG [Bun­des­tag 19/23482 EEG (10/2019)] über­nimmt vor­ran­gig die zen­tra­len Begriffs­be­stim­mun­gen aus der Geset­zes­ver­si­on des Jah­res 2017 – ins­be­son­de­re mit Bezug zur Eigen­ver­sor­gung und zur Direkt­ver­mark­tung ohne auf die bei­den EU-Richt­li­ni­en aus den Jah­ren 2018 und 2019 einzugehen.

Zusätz­lich wird der Begriff Bür­ger­en­er­gie­ge­sell­schaft defi­niert. Dabei wird der Begriff anstatt der Leis­tungs­brei­te zum Begriff Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaft in der EU-Richt­li­nie 2019/944 [EU Richt­li­nie 2019/944/EG (06/2019)] nur im Zusam­men­hang mit Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren zu Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Anla­gen genutzt.

Dazu sind dem §3 des Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Geset­zes fol­gen­de Fest­le­gun­gen zu entnehmen.

  1. Im §3, Nr. 1 wird jedes ein­zel­ne Solar­mo­dul als Anla­ge bezeich­net und damit auch jede PV-Bal­kon­an­la­ge mit 1 kW Leis­tung, womit in der Fol­ge jede Anla­ge auch eigen­stän­dig im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter ange­mel­det muss.
  2. Eine Bür­ger­en­er­gie­ge­sell­schaft wird im §3, Nr. 15 als Gesell­schaft bezeich­net, die aus min­des­tens zehn Per­so­nen als stimm­be­rech­tig­te Mit­glie­der oder Anteils­eig­ner besteht.
  3. Unter die Direkt­ver­mark­tung fällt im §3, Nr. 16 jede Ver­äu­ße­rung von Strom aus erneu­er­ba­ren Ener­gien, wenn der Strom nicht in unmit­tel­ba­rer räum­li­cher Nähe zur Anla­ge ver­braucht und durch ein Netz durch­ge­lei­tet wird.
  4. Mit dem §3, Nr. 18 wird der Begriff Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem ein­ge­führt, ohne ihn mit der EEG-Novel­le 2021 für sys­te­mi­sche Lösun­gen im Gebäu­de und Anla­gen zusam­men­fas­sen­de Lösun­gen am Netz­an­schluss (Sum­me der Ein­spei­sung, Sum­me des Rest­be­zu­ges) zu nutzen.
  5. Eigen­ver­sor­gung wird nach §3, Nr. 19 allein auf den Ver­brauch von Strom eines Anla­gen­be­trei­bers in unmit­tel­ba­ren räum­li­chen Zusam­men­hang mit der Strom­erzeu­gungs­an­la­ge aus­ge­rich­tet, wenn der Strom nicht durch ein Netz durch­ge­lei­tet wird (auch für Ver­sor­gung an Mieter).
  6. Ver­mark­tungs­mög­lich­kei­ten umfas­sen nach §19, Nr. 1 nur Markt­prä­mie bei Direkt­ver­mark­tung (inkl. der sons­ti­gen Direkt­ver­mark­tung nach §21a).
  7. Anla­gen­schar­fe Berichts­pflich­ten des Anla­gen­be­trei­bers für Netz­be­trei­ber nach §71 und §74a.

EEG-Entwurf- und C/sells-Empfehlungen

Mit der Defi­ni­ti­on Anla­ge wäre mit der EEG-Novel­le jede Anla­ge eigen­stän­dig im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter anzu­mel­den und mit einem intel­li­gen­ten Mess­sys­tem aus­zu­rüs­ten. Um eine Viel­falt intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me im Gebäu­de zu ver­hin­dern sowie die Aggre­ga­ti­on von Ener­gie­flüs­sen am Netz­an­schluss durch eine Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem im Gebäu­de zur sum­mier­ten Ein­spei­sung sowie sum­mier­ten Rest­be­zü­gen zu ermög­li­chen, kann auf §10 b, Satz (1) mit fol­gen­der For­mu­lie­rung Bezug genom­men werden.

Im Fal­le der Direkt­ver­mark­tung gilt die Pflicht zur Aus­stat­tung mit intel­li­gen­ten Mess­sys­tem auch dann als erfüllt, wenn meh­re­re Anla­gen, die über den­sel­ben Ver­knüp­fungs­punkt mit dem Netz ver­bun­den sind, mit einer gemein­sa­men tech­ni­schen Ein­rich­tung aus­ge­stat­tet sind.

Dage­gen wird die Anwen­dung von §10b zur Aus­stat­tung von ein­zel­nen Anla­gen ange­for­dert, wenn die Steu­er­bar­keit von Anla­gen durch den Netz­be­trei­ber ermög­licht wer­den muss. Des­halb ist hier klar­zu­stel­len, ob in ana­lo­ger Wei­se durch ein Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem als Aggre­ga­ti­ons­punkt für eine Men­ge von Anla­gen die Steu­er­bar­keit am Netz­an­schluss zuläs­sig ist.

In ana­lo­ger Wei­se erscheint es sinn­voll, das Ver­fah­ren zur Anmel­dung im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter für eine Men­ge von Anla­gen als sum­mier­te maxi­ma­le Ein­spei­se- und Bezugs­leis­tung am Netz­an­schluss eines Gebäu­des zum Abbau von Büro­kra­tie zu ändern.

Zur Har­mo­ni­sie­rung mit der EU-Richt­li­nie 2019/944 zum Elek­tri­zi­täts­bin­nen­markt ist der Begriff der Bür­ger­en­er­gie­ge­mein­schaft aus­zu­deh­nen. Eine Min­dest­an­for­de­rung von 10 Per­so­nen scheint hier nicht ziel­füh­rend. Ins­be­son­de­re sind ver­schie­de­ne Orga­ni­sa­ti­ons­for­men (z.B. Genos­sen­schaf­ten und Ver­ei­ne) bis hin zu Peer-to-Peer-Gemein­schaf­ten zu ermöglichen.

Mit obi­ger Defi­ni­ti­on zur Direkt­ver­mark­tung wird nach §3, Nr. 17 jeder Anla­gen­be­trei­ber auto­ma­tisch zum Direkt­ver­mark­tungs­un­ter­neh­mer, sobald kei­ne Eigen­ver­sor­gung erfolgt und auch kei­ne EEG-Zula­ge gewählt wird oder die­se aus­ge­lau­fen ist. Wird der Strom direkt an ande­re Letzt­ver­brau­cher ver­mark­tet, erhält der Anla­gen­be­trei­ber nach §3, Nr. 20 zusätz­lich die Rol­le eines Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens mit allen damit zusam­men­hän­gen­den Berichts- und Abrech­nungs­pflich­ten eines Ener­gie­lie­fe­ran­ten. Aus bei­den Unter­neh­mer­schaf­ten resul­tie­ren umfang­rei­che Büro­kra­tie­an­for­de­run­gen, die für Betrei­ber von Anla­gen unter 30 kW kaum zu erfül­len und unwirt­schaft­lich sind. Ohne die­se Unter­neh­mer­schaft bleibt nur die Mög­lich­keit den Strom kom­plett an den Netz­be­trei­ber abzu­ge­ben und dafür nach Aus­lau­fen der EEG-För­de­rung eine gerin­ge Ent­schä­di­gung für den erzeug­ten Strom erhal­ten, die den Wei­ter­be­trieb unwirt­schaft­lich macht.

Mit die­ser Wahl zwi­schen Eigen­ver­sor­gung oder Direkt­ver­mark­tung bei Durch­lei­tung durch ein Netz fehlt die dazwi­schen lie­gen­de For­de­rung der EU-Richt­li­nie 2018/2001 zu Erneu­er­ba­ren-Ener­gie-Gemein­schaf­ten, die Net­ze zur Durch­lei­tung nut­zen. Eben­so die zusätz­li­che For­de­rung der Richt­li­nie zur gemein­schaft­li­chen Eigen­ver­sor­gung wird mit Mie­ter­strom nur teil­wei­se umgesetzt.

Statt­des­sen for­dert §9, Nr. 1, dass mit Über­gangs­fris­ten alle Anla­gen über 1 kW Leis­tung mit einem Mess­sys­tem aus­ge­stat­tet wer­den müs­sen, sobald Direkt­ver­mark­tung oder Eigen­ver­sor­gung erfol­gen soll. Ansons­ten greift die Abga­be­pflicht an den Netz­be­trei­ber mit einer rei­nen Ent­schä­di­gungs­zah­lung bei aus­ge­för­der­ten Anla­gen oder bei zur Eigen­ver­sor­gung vor­ge­se­he­nen Anla­gen, die kei­ne EEG-För­de­rung in Anspruch neh­men wollen.

Die Begriffs­de­fi­ni­tio­nen der EEG-Novel­le schrän­ken den Eigen­ver­brauch auf die unmit­tel­ba­re räum­li­che Nähe ohne Durch­lei­tung durch ein Netz ein, womit wei­ter­hin der direk­te Anla­gen­be­zug im eige­nen Gebäu­de adres­siert wird. Eine „Direkt­ver­mark­tung“ liegt nach die­sem Absatz also dann schon vor, wenn der selbst­er­zeug­te Strom an den Nach­barn über die öffent­li­che Stra­ße fließt. Damit wird bei­spiels­wei­se die Ver­bin­dung von zwei Bau­er­hö­fen bei­der­seits der Stra­ße zu einer Anla­gen­ge­mein­schaft ver­hin­dert. Eine Ver­bin­dung eines Pfle­ge­hei­mes mit einer Kraft-Wär­me-Kopp­lungs-Anla­ge und über­schüs­si­ger Wär­me mit dem gegen­über­lie­gen­den Gewer­be­ob­jekt mit einer Solar­an­la­ge, Bat­te­rie und über­schüs­si­gem Strom wäre somit nicht zuläs­sig. Eben­so kann der Strom aus der eige­nen PV-Anla­ge nicht zum Laden des Elek­tro­fahr­zeu­ges an der eige­nen Lade­ein­rich­tung genutzt wer­den, wenn die Gara­ge sich ein Stück ent­fernt am Stra­ßen­zug des eige­nen Gebäu­des befindet.

Die Umset­zung der For­de­rung der EU-Richt­li­nie zu Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Gemein­schaf­ten ist ein zen­tra­ler Punkt einer par­ti­zi­pa­ti­ven und bür­ger­na­hen Ener­gie­wen­de und in der EEG-Novel­le nach­zu­bes­sern. Somit ist §3, Nr. 16 in der Hin­sicht anzu­pas­sen, dass der unmit­tel­ba­re räum­li­che Zusam­men­hang nicht ver­langt wird und die Durch­lei­tung durch das Netz ermög­licht wird. Dies ist dann sowohl für die Eigen­ver­sor­gung als auch für den Eigen­ver­brauch einer Per­so­nen­ge­mein­schaft (ana­log EU-Richt­li­nie zum gemein­schaft­li­chen Eigenverbrauch).

Fol­gen­de For­mu­lie­rung wird vorgeschlagen:

§ 3 Nr. 19 EEG‑E: „Eigen­ver­sor­gung“ der Ver­brauch von Strom, den eine Per­so­nen­ge­mein­schaft oder eine oder meh­re­re natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen im räum­li­chen Zusam­men­hang mit der Strom­erzeu­gungs­an­la­ge auch bei Durch­lei­tung durch ein Netz selbst ver­braucht, wenn die­se Per­so­nen­ge­mein­schaft oder eine Per­son aus die­ser Per­so­nen­ge­mein­schaft allei­ne oder gemein­sam die Strom­erzeu­gungs­an­la­ge selbst betreiben.

Umsetzungsvorschläge für Lösungen zur Eigenversorgung

Die Umset­zung der EU-Richt­li­ni­en ist sowohl im EEG als auch in einer EnWG-Novel­le zu adressieren.

Um sowohl Eigen­ver­sor­gung und gemein­schaft­li­che Eigen­ver­sor­gung im pri­va­ten Bereich als auch Erneu­er­ba­re-Ener­gie-Gemein­schaf­ten über das öffent­li­che Netz zu ermög­li­chen, ist im ers­ten Schritt der grund­sätz­li­che Umfang einer Eigen­ver­sor­gungs­lö­sung als Zel­le fest­zu­le­gen und deren Umset­zung zu befördern.

Auf Basis der Ziel­stel­lun­gen der EU-Richt­li­ni­en schlägt C/sells fol­gen­de Maß­nah­men vor:

  • För­de­rung auto­no­mer, loka­ler Ener­gie­ma­nage­ment­sys­te­me als Grund­la­ge von Eigen­ver­sor­gung und Energiegemeinschaften
  • Spe­zi­fi­ka­ti­on eines digi­ta­len Netz­an­schlus­ses an Gebäu­den mit Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zu­gang, intel­li­gen­tem Mess­sys­tem und Leis­tungs­steue­rung am Netzanschluss
  • Ersatz bis­he­ri­ger Stan­dard­last­pro­fi­le durch Stan­dard-Pro­sumen­ten­pro­fi­le an Netz­an­schlüs­sen, die öffent­lich in Infra­struk­tur-Infor­ma­ti­ons­sys­te­men bereit­ge­stellt werden
  • För­de­rung von Platt­for­men für Ener­gie­ge­mein­schaf­ten zur Rea­li­sie­rung von Eigen­ver­sor­gungs­lö­sun­gen sowie Gestal­tung von Rah­men­be­din­gun­gen für eine ver­ein­fach­te Direkt­ver­mark­tung, Abbau von Büro­kra­tie, Redu­zie­rung der Berichts­pflich­ten und bei Eigen­nut­zung Abschaf­fung der Umla­gen für Anla­gen klei­ner 30 kW
C/sells-Vorschlag zur Eigenversorgung (Zelle) von Prosumenten als Alternative zu BNetzA-Optionen
C/sells-Vor­schlag zur Eigen­ver­sor­gung (Zel­le) von Pro­sumen­ten als Alter­na­ti­ve zu BNetzA-Optionen

Förderung von Innovationen statt Begrenzung durch Detailregulierung

Eigen­ver­sor­gung und Ener­gie­ge­mein­schaf­ten im Bereich der Gebäu­de unter­stüt­zen die Errei­chung des CO2-Zie­les stär­ker als der Fokus auf Wär­me­däm­mung. Von 2010 bis 2018 flos­sen ins­ge­samt 496 Mil­li­ar­den Euro in die ener­ge­ti­sche Gebäu­de­sa­nie­rung, wobei der Effekt auf die Kli­ma­zie­le nicht direkt bestimm­bar ist. Unse­re Emp­feh­lun­gen zur EEG- und EnWG-Novel­le stär­ken den Rah­men für Eigen­ver­sor­gung und Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gemein­schaft in Ver­bin­dung mit loka­len Ener­gie­ma­nage­ment­sys­te­men in Gebäuden.

Die digi­ta­le Ver­net­zung von Ener­gie­lö­sun­gen und Manage­ment­sys­te­men in Gebäu­den sowie am Gebäu­den­etz­an­schluss erfor­dert eine siche­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur für Mess- und Steue­rungs­pro­zes­se. Die Umset­zung intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me und der zuge­hö­ri­gen Gate­way-Admi­nis­tra­ti­on zeig­te in der Pra­xis viel­fäl­ti­ge tech­ni­sche Her­aus­for­de­run­gen. Das trä­ge Rechts­sys­tem in Kom­bi­na­ti­on mit einer tech­ni­schen Detail­re­gu­lie­rung wür­de die Gestal­tungs­ar­beit der Pro­sumen­ten im Keim ersticken.

Tech­ni­sche Lösun­gen soll­ten des­halb der Gestal­tungs­kraft der Gesell­schaft auf Grund­la­ge einer euro­päi­schen und inter­na­tio­na­len nor­ma­ti­vem Basis über­las­sen werden.

Wei­ter­hin zeig­te sich der Bedarf zur För­de­rung einer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur an den Netz­an­schlüs­sen der Gebäu­de. Aktu­ell feh­len ins­be­son­de­re im Alt­bau oft die not­wen­di­gen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zu­gän­ge sowie im Gebäu­de die zuge­hö­ri­ge kom­mu­ni­ka­ti­ve Ver­net­zung mit den Ener­gie­an­la­gen und Geräten.

Flan­kie­ren­de För­der­pro­gram­me für Gebäu­de­be­sit­zer müs­sen sich des­halb dar­auf fokus­sie­ren, im Alt­bau die Ertüch­ti­gung des elek­tro­tech­ni­schen Bestan­des, aber auch der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur im Zusam­men­hang mit dem Breit­band­aus­bau zu errei­chen. Dies betrifft eben­so beim Neu­bau die För­de­rung ent­spre­chen­der Lösun­gen im Pla­nungs­pro­zess. Dabei soll­te im Rah­men des digi­ta­len Netz­an­schlus­ses die Instal­la­ti­on intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me pri­mär bezo­gen auf das Gebäu­de am Netz­an­schluss und nicht vor­ran­gig bezo­gen auf Ein­zel­an­la­gen erfolgen.

Ohne Ertüch­ti­gung der exter­nen und inter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge der Gebäu­de kön­nen loka­les Ener­gie­ma­nage­ment und die Ein­bin­dung in Ener­gie­ge­mein­schaf­ten und exter­ne Märk­te nicht erfolg­reich sein. Dabei ist der Gebäu­de­ei­gen­tü­mer zu för­dern, ohne des­sen Inves­ti­tio­nen und Par­ti­zi­pa­ti­on an der Ener­gie­wen­de der not­wen­di­ge Zubau Erneu­er­ba­rer Ener­gie in Gebäu­den nicht zu errei­chen ist. Eine Umschich­tung aus Mit­teln der Gebäu­de­däm­mung scheint dazu sinnvoll.

Andre­as Kieß­ling, Dr. Albrecht Reu­ter, Moritz Gries­beck, 10.12.2020

Andre­as Kieß­ling, ener­gy design

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