Technische Detailregulierung im EEG

Technische Detailregulierung im EEG

Inhaltsverzeichnis

  1. Vor­wort — Dampf­ma­schi­ne im Cyber War
  2. Zusam­men­fas­sung — Inno­va­ti­ons­im­pul­se statt Detailregulierung
  3. Emp­feh­lun­gen zur EEG- und EnWG-Novel­le — Auto­no­mie hin­ter dem Netzanschluss
  4. Trei­ber der Energiewende
  5. Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicher­heit — Gestal­tungs­ebe­nen wirt­schaft­li­cher Entwicklung
  6. Eigen­ver­sor­gung und Energiegemeinschaften
  7. Emp­feh­lun­gen für die Schnitt­stel­le zum Prosumenten
  8. C/sells-Posi­ti­on zum Stu­fen­mo­dell des BMWI zur Wei­ter­ent­wick­lung von Stan­dards für die Digi­ta­li­sie­rung der Energiewende
  9. Tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG unter Blick­win­kel der Abgren­zung von Rechts­sys­tem, nor­ma­ti­ver Basis und Innovation
  10. Lab Hybrid — Digi­ta­ler Netz­an­schluss und auto­no­mes Ener­gie­ma­nage­ment — Blau­pau­se für Novel­lie­rung EnWG und EEG

Technische Detailregulierung im EEG unter Blickwinkel der Abgrenzung von Rechtssystem, normativer Basis und Innovation

BSW for­dert zu EEG: kei­ne Aus­schrei­bung bis 750 kW — Eigen­ver­brauch ohne EEG-Umla­ge bis 30 kW & Strei­chung unmit­tel­ba­rer räum­li­cher Zusam­men­hang & kei­ne Per­so­nen­iden­ti­tät bei Eigen­ver­brauch für Ener­gie­ge­mein­schaf­ten — kei­ne Mess­sys­tem­pflicht unter 7 kW

Tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG als Hin­der­nis für Inno­va­ti­on und Partizipation

 

EEG-Reform

Wirt­schafts­mi­nis­ter Alt­mai­er for­dert eine par­tei­über­grei­fen­de Char­ta der Ener­gie­wen­de, die Krea­ti­vi­tät und Inno­va­tio­nen zur Beschleu­ni­gung des Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­ses ent­fal­ten soll. Dafür sind Hemm­nis­se zu besei­ti­gen und Feh­ler der Ver­gan­gen­heit zu kor­ri­gie­ren. Ein Ener­gie­haus der Ener­gie­wen­de soll der Welt Erfolgs­bei­spie­le aufzeigen.

Gleich­zei­tig liegt dem Bun­des­tag ein Gesetz­ent­wurf vor, der das Kon­zept der tech­ni­schen Detail­re­gu­lie­rung im EEG  (Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gesetz) fort­setzt. Dabei wird gesamt­sys­te­mi­schen, dezen­tra­len Lösungs­we­gen in seg­men­tier­ten zel­lu­lä­ren Struk­tu­ren zur Selbst­ge­stal­tung bei Bür­gern, Unter­neh­men, in Kom­mu­nen und Regio­nen wei­ter­hin den Weg versperrt.

Nach­fol­gen­de Kri­tik­punk­te begrün­den die­se Schlussfolgerung.

 

Ausschreibungen bei Neuanlagen, Wertersatz bei Altanlagen und Mieterstrom

Erwei­te­rung der Ausschreibungen

Im EEG wer­den neue Aus­schrei­bungs­seg­men­te ein­ge­führt – vor­erst mit einer Sen­kung von 750 auf 500 Kilo­watt — deren Anwen­dung bei zeit­li­cher Staf­fe­lung schluss­end­lich bis zu Anla­gen mit einer Leis­tung von 100 Kilo­watt erfol­gen soll. Der­ar­ti­ge Anla­gen kom­men bei­spiels­wei­se schon auf pri­va­ten Bau­er­hö­fen in Betracht. Es stellt sich die Fra­ge, war­um das Enga­ge­ment einer pri­va­ten Viel­falt von Inves­to­ren durch die Erwei­te­rung büro­kra­ti­scher Ver­fah­ren zusätz­lich ein­ge­schränkt wer­den soll, wenn die Aus­bau­zie­le aktu­ell schon nicht erreicht werden.

Wei­ter­be­trieb von Anla­gen nach Aus­lau­fen der För­de­rung durch das EEG

Zum Wei­ter­be­trieb von aus der För­de­rung lau­fen­den Altanla­gen wird die soge­nann­te Netz­be­trei­ber-Opti­on vor­ge­schla­gen, die das soge­nann­te „wil­de Ein­spei­sen“ durch einen Wer­ter­satz ver­hin­dern soll. Der Wer­ter­satz bei Klein­an­la­gen unter 30 Kilo­watt in Ver­bin­dung mit der gefor­der­ten zusätz­li­chen Mess­tech­nik sowie lau­fen­den Betriebs­kos­ten macht den Wei­ter­be­trieb unwirt­schaft­lich. Inso­fern ist der Abbau von PV-Anla­gen und damit der Ver­lust an PV-Erzeu­gung nach dem För­der­zeit­raum zu vermuten.

Mie­ter­strom / Eigen­ver­brauch / Energiegemeinschaften

Die Rah­men­be­din­gun­gen für Mie­ter­strom sol­len ver­bes­sert wer­den. Mie­ter­strom ist aber nur eine Kom­po­nen­te von mög­li­chen Eigen­ver­brauchs­lö­sun­gen. In der EU-Richt­li­nie zu Erneu­er­ba­ren Ener­gien wird statt­des­sen zwi­schen Eigen­ver­brauch, gemein­schaft­li­chen Eigen­ver­brauch in Gebäu­den und Quar­tie­ren oder ande­ren pri­va­ten Area­len sowie Ener­gie­ge­mein­schaf­ten im öffent­li­chen Raum unter­schie­den. Trotz For­de­run­gen, die EU-Richt­li­nie ent­spre­chend umzu­set­zen, lässt der Geset­zes­ent­wurf zum EEG die­se Viel­falt der Mög­lich­kei­ten zur Par­ti­zi­pa­ti­on an der Ener­gie­wen­de außer Acht.

Par­ti­zi­pa­ti­on in von C/sells gefor­der­ten Umfang kann nur durch die Aus­deh­nung des Eigen­ver­brauch-Begrif­fes erreicht wer­den. Vor­ge­schla­gen wird eine Eigen­ver­brauchs-Rege­lung ohne EEG-Umla­ge für Anla­gen bis 30 Kilo­watt, die Strei­chung der For­mu­lie­rung zum Eigen­ver­brauch in unmit­tel­ba­rem räum­li­chen Zusam­men­hang sowie die Auf­he­bung der Per­so­nen­iden­ti­tät bei Eigen­ver­brauch. Damit sind sowohl gemein­schaft­li­cher Eigen­ver­brauch als auch die Schaf­fung von Ener­gie­ge­mein­schaf­ten zu befördern.

 

Anlagenbezogene technische Detailvorschriften mit intelligenten Messsystem

Netz­an­schluss­be­zug für Teil­sys­te­me (Zel­len) im Sek­to­ren­ver­bund statt Kleinanlagenbezug

Betrei­ber von Anla­gen mit instal­lier­ten Leis­tun­gen über bestimm­ten Gren­zen und Betrei­ber von KWK-Anla­gen müs­sen ihre Anla­gen mit tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen aus­stat­ten, mit denen der Netz­be­trei­ber jeder­zeit die Ist-Ein­spei­sung abru­fen kann und die Ein­spei­se­leis­tung bei Netz­über­las­tung stu­fen­los fern­ge­steu­ert regeln kann. Dies betrifft auch Altanlagen.

Hier­bei wird wei­ter­hin grund­sätz­lich nur von Ein­zel­an­la­gen oder Anla­gen glei­cher Art (z.B. meh­re­re PV-Anla­gen als Sys­tem) gespro­chen. Dies bedeu­tet, dass im Gebäu­de­be­reich für PV-Anla­gen, KWK-Anla­gen sowie Bat­te­rie­spei­cher sepa­ra­te Mess- und Steu­er­ein­rich­tun­gen ein­ge­baut wer­den müs­sen und somit zur Ver­viel­fäl­ti­gung der Kos­ten füh­ren. Dies betrifft auch Anla­gen ab einem Kilo­watt Leis­tung und damit kleins­te Bal­kon­an­la­gen. Nicht betrach­tet wird die Mög­lich­keit, im Rah­men eines digi­ta­len Netz­an­schlus­ses nur eine Mess­ein­rich­tung für die Über­schus­s­ein­spei­sung und den rest­li­chen Ener­gie­be­zug sowie eine zuge­hö­ri­ge Ein­rich­tung zur Leis­tungs­steue­rung am gemein­sa­men Netz­an­schluss zu for­dern. Das Zusam­men­füh­ren unter­schied­li­cher Anla­gen zu einer gemein­sa­men Leis­tungs­steue­rung kann durch ein Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem in der jewei­li­gen Zel­le erfolgen.

Des­halb wird emp­foh­len, die Pflicht zur Aus­stat­tung mit Mess­sys­te­men für Anla­gen unter 7 Kilo­watt im all­ge­mei­nen Fal­le zu strei­chen. Bei Haus­an­schlüs­sen mit bis zu 30 Kilo­watt Leis­tung, die mit einem digi­ta­len Netz­an­schluss sowie einem loka­len Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem aus­ge­stat­tet sind, um nur Über­schüs­se ein­zu­spei­sen und Rest­strom zu bezie­hen, soll­te nur ein Mess­sys­tem mit bidi­rek­tio­na­ler Leis­tungs­mes­sung gefor­dert werden.

Das Argu­ment der Cyber­si­cher­heit in Ver­bin­dung mit der For­de­rung nach Mess­sys­te­men an allen Kleinst­an­la­gen ist nicht stich­hal­tig. Ein Haus­an­schluss mit digi­ta­lem Netz­an­schluss – SMGW und Steu­er­box – in Ver­bin­dung mit einem agg­re­gie­ren­den Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem ver­steckt qua­si alle Ein­zel­an­la­gen hin­ter einem siche­ren Kommunikationsknoten.

Fokus der Reform des EEG auf das intel­li­gen­te Messsystem

Anla­gen­be­trei­ber, die kei­ne EEG-Zula­ge mehr erhal­ten oder dar­auf ver­zich­ten, set­zen Lösun­gen zur Eigen­ver­brauchs­op­ti­mie­rung in Ver­bin­dung mit der Ver­mark­tung von Über­schüs­sen um. Der EEG-Geset­zes­ent­wurf for­dert für die­se Akteu­re den Ein­bau von Ein­rich­tun­gen zur Mes­sung der Momen­ta­n­ein­spei­sung sowie der stu­fen­lo­sen Steue­rung. Die tech­ni­sche Umset­zung wird aber nicht dem Markt über­las­sen, son­dern aus­schließ­lich auf das intel­li­gen­te Mess­sys­tem fokus­siert. Des­sen Nut­zung für Steue­rungs­funk­tio­nen ist aber von einem tech­ni­schen Detail­re­gu­lie­rungs­pro­zess in der BMWi/B­SI-Task Force Smart Meter­ing / Smart Grid / Smart Mobi­li­ty betrof­fen. Somit besteht die Gefahr, dass die Anfor­de­rung zur aus­schließ­li­chen Nut­zung bis 2025 den wei­te­ren PV-Aus­bau zusätz­lich aus­bremst. Von die­sen Pflich­ten kann bei Anla­gen unter 100 kW nur abge­wi­chen wer­den, wenn der gesam­te erzeug­te Strom ein­ge­speist wird. Die­se tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG stellt sich wie­der­um als Brem­se zur Par­ti­zi­pa­ti­on an den Chan­cen der Ener­gie­wen­de dar.

 

Standardprofile für Einspeisung und Bezug

Stan­dard­last­pro­fi­le und Standard-Prosumentenprofile

Der Ent­wurf zum EEG führt aus: „Die Anwen­dung stan­dar­di­sier­ter Last­pro­fi­le an einem Netz­an­schluss­punkt ist nicht zuläs­sig, wenn hin­ter dem Netz­an­schluss­punkt sowohl Ver­brauch als auch Erzeu­gung statt­fin­den, dabei der erzeug­te Strom nicht voll­stän­dig in das Netz ein­ge­speist wird und die zuge­hö­ri­ge Mess­stel­le mit einem intel­li­gen­ten Mess­sys­tem nach dem Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz aus­ge­stat­tet ist“.

In der Fol­ge wird aber kein Bezug auf die mög­li­che Ein­füh­rung neu­er Stan­dard-Pro­sumen­ten­pro­fi­le genom­men, son­dern es wird die Über­mitt­lung von Last­gän­gen auch bei Ver­bräu­chen unter 10.000 kWh gefor­dert. Die aktu­ell ver­füg­ba­ren Last­gang­mess­ein­rich­tun­gen sind für die genann­ten Ener­gie­men­gen unwirt­schaft­lich. Ent­spre­chen­de neue Lösun­gen im Rah­men intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me unter­lie­gen dem aktu­el­len Detail­re­gu­lie­rungs­pro­zess in der BMWi/B­SI-Task Force. Die damit feh­len­de Pla­nungs­si­cher­heit gefähr­det eben­so das not­wen­di­ge Maß an PV-Ausbau.

 

Notwendigkeit der Neugestaltung des Verhältnisses von Rechtssystem, normativer Basis und Innovation

Gesamt­sys­te­mi­sche Gestal­tung im Sek­to­ren­ver­bund von Strom, Wär­me und Mobilität

In der Begrün­dung des Gesetz­ent­wur­fes wur­de auf das Ziel fokus­siert, bis zum Jah­re 2030 65 Pro­zent des deut­schen Strom­be­dar­fes durch erneu­er­ba­re Ener­gien zu decken. Kei­ne Beach­tung fin­det die Tat­sa­che, dass nur 25 Pro­zent der ein­ge­setz­ten End­ener­gie auf Elek­tri­zi­tät basiert. Der Wär­me­be­darf und die Mobi­li­tät wer­den dabei nicht adres­siert. Auch der zukünf­ti­ge Bedarf an grü­nem Was­ser­stoff wird außer Acht gelas­sen. Benö­tigt wer­den inte­grier­te, gesamt­sys­te­mi­sche Lösun­gen im Ver­bund von Erzeu­gung, Spei­che­rung und Nut­zung ver­schie­de­ner Ener­gie­for­men. Die­se Lösun­gen wer­den in ver­schie­de­nen Gestal­tungs­struk­tu­ren (Zel­len in Form von Gebäu­den, Quar­tie­ren, Area­len, Kom­mu­nen und Regio­nen) benötigt.

Die damit ent­ste­hen­de Kom­ple­xi­tät tech­no­lo­gi­scher Mög­lich­kei­ten kann gesetz­ge­be­risch nicht vor­ge­dacht wer­den. Inso­fern soll­te es die Ziel­stel­lung einer Reform des EEG sein, den all­ge­mei­nen Rah­men für der­ar­ti­ge Lösun­gen zu schaf­fen. Die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung kann mit­tels einer durch die Wirt­schaft gestal­te­ten nor­ma­ti­ven Basis sowie mit­tels Inno­va­tio­nen und Gestal­tungs­kraft der Gesell­schaft ohne tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG erfolgen.

Detail­re­gu­lie­rung tech­no­lo­gi­scher Ein­zel­aspek­te schei­tert an der Komplexität

Unter den genann­ten Aspek­ten ist der Geset­zes­ent­wurf weit­ge­hend zu stark von tech­no­lo­gi­schen Ein­zel­aspek­ten bestimm­ter Anla­gen­grö­ßen, bestimm­ter Ein­satz­fäl­le und in Bezug auf die über­be­ton­te und wie­der­holt adres­sier­te Aus­stat­tung mit bestimm­ten Mess- und Steue­rungs­sys­te­men geprägt. Der alter­na­ti­ve Weg zur Rah­men­set­zung im Rechts­sys­tem mit Unter­stüt­zung der nor­ma­ti­ven Basis der Wirt­schaft und mit Beför­de­rung von Inno­va­tio­nen kann dem Ent­wurf nicht ent­nom­men werden.

Die Beför­de­rung von Inno­va­tio­nen soll­te ins­be­son­de­re auf der loka­len Ebe­ne durch die Ver­rin­ge­rung von Büro­kra­tie sowie Umla­gen und Kos­ten erfol­gen, um hier­mit die Anfor­de­run­gen der EU-Richt­li­nie zu erneu­er­ba­ren Ener­gien umzusetzen.

Die Wirt­schaft­lich­keit von Eigen­ver­brauchs­lö­sun­gen erfor­dert, dass in pri­va­ten Gestal­tungs­zel­len aus­schließ­lich der Rest­be­zug sowie die Über­schus­s­ein­spei­sung gemes­sen und abge­rech­net wird, aber nicht der selbst erzeug­te und eigen­ge­nutz­te Strom. Hier­zu sind Anwen­dungs­re­geln für einen digi­ta­len Netz­an­schluss durch die indus­trie in den ent­spre­chen­den tech­ni­schen Ver­bän­den zu definieren.

 

Finanzierung des Steueraufkommens mit Energie?

Die Finan­zie­rung eines Steu­er­auf­kom­mens für Strom­steu­er und Mehr­wert­steu­er auch mit eigen­ge­nutz­tem Strom ver­hin­dert die Viel­falt an Partizipationsmöglichkeiten.

Nach dem Grund­satz „Besteu­re, was du weni­ger haben willst, und för­de­re, was du mehr haben willst“ soll­ten die Kos­ten zur Eigen­strom­erzeu­gung mit Eigen­ver­brauch gesenkt und nicht durch Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen Orga­ni­sa­ti­on und Ein­füh­rung neu­er Belas­tun­gen erhöht werden.

Nicht Bei­trä­ge der viel­fäl­ti­gen Akteu­re der Gesell­schaft zur Erhö­hung des Antei­les an Erneu­er­ba­ren Ener­gien soll­ten besteu­ert wer­den, son­dern die Nut­zung fos­si­ler Ener­gie und kli­ma­schäd­li­ches Ver­hal­ten mit ent­spre­chen­den Abga­ben für frei­ge­setz­tes Kohlendioxid

Andre­as Kieß­ling, ener­gy design, Lei­men, 27.11.2020

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