Technische Detailregulierung im EEG

Abgrenzung von Rechtssystem, normativer Basis und Innovation

Technische Detailregulierung im EEG
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Inhaltsverzeichnis

  1. Vor­wort — Dampf­ma­schi­ne im Cyber War
  2. Zusam­men­fas­sung — Inno­va­ti­ons­im­pul­se statt Detailregulierung
  3. Emp­feh­lun­gen zur EEG- und EnWG-Novel­le — Auto­no­mie hin­ter dem Netzanschluss
  4. Trei­ber der Energiewende
  5. Stan­dards sind Bin­de­glied zwi­schen Inno­va­ti­on und Sicher­heit — Gestal­tungs­ebe­nen wirt­schaft­li­cher Entwicklung
  6. Eigen­ver­sor­gung und Energiegemeinschaften
  7. Emp­feh­lun­gen für die Schnitt­stel­le zum Prosumenten
  8. C/sells-Posi­ti­on zum Stu­fen­mo­dell des BMWI zur Wei­ter­ent­wick­lung von Stan­dards für die Digi­ta­li­sie­rung der Energiewende
  9. Tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG unter Blick­win­kel der Abgren­zung von Rechts­sys­tem, nor­ma­ti­ver Basis und Innovation
  10. Lab Hybrid — Digi­ta­ler Netz­an­schluss und auto­no­mes Ener­gie­ma­nage­ment — Blau­pau­se für Novel­lie­rung EnWG und EEG

Technische Detailregulierung im EEG unter Blickwinkel der Abgrenzung von Rechtssystem, normativer Basis und Innovation

BSW for­dert zu EEG: kei­ne Aus­schrei­bung bis 750 kW — Eigen­ver­brauch ohne EEG-Umla­ge bis 30 kW & Strei­chung unmit­tel­ba­rer räum­li­cher Zusam­men­hang & kei­ne Per­so­nen­iden­ti­tät bei Eigen­ver­brauch für Ener­gie­ge­mein­schaf­ten — kei­ne Mess­sys­tem­pflicht unter 7 kW

Tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG als Hin­der­nis für Inno­va­ti­on und Partizipation

 

EEG-Reform

Wirt­schafts­mi­nis­ter Alt­mai­er for­dert eine par­tei­über­grei­fen­de Char­ta der Ener­gie­wen­de, die Krea­ti­vi­tät und Inno­va­tio­nen zur Beschleu­ni­gung des Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­ses ent­fal­ten soll. Dafür sind Hemm­nis­se zu besei­ti­gen und Feh­ler der Ver­gan­gen­heit zu kor­ri­gie­ren. Ein Ener­gie­haus der Ener­gie­wen­de soll der Welt Erfolgs­bei­spie­le aufzeigen.

Gleich­zei­tig liegt dem Bun­des­tag ein Gesetz­ent­wurf vor, der das Kon­zept der tech­ni­schen Detail­re­gu­lie­rung im EEG  (Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gesetz) fort­setzt. Dabei wird gesamt­sys­te­mi­schen, dezen­tra­len Lösungs­we­gen in seg­men­tier­ten zel­lu­lä­ren Struk­tu­ren zur Selbst­ge­stal­tung bei Bür­gern, Unter­neh­men, in Kom­mu­nen und Regio­nen wei­ter­hin den Weg versperrt.

Nach­fol­gen­de Kri­tik­punk­te begrün­den die­se Schlussfolgerung.

 

Ausschreibungen bei Neuanlagen, Wertersatz bei Altanlagen und Mieterstrom

Erwei­te­rung der Ausschreibungen

Im EEG wer­den neue Aus­schrei­bungs­seg­men­te ein­ge­führt – vor­erst mit einer Sen­kung von 750 auf 500 Kilo­watt — deren Anwen­dung bei zeit­li­cher Staf­fe­lung schluss­end­lich bis zu Anla­gen mit einer Leis­tung von 100 Kilo­watt erfol­gen soll. Der­ar­ti­ge Anla­gen kom­men bei­spiels­wei­se schon auf pri­va­ten Bau­er­hö­fen in Betracht. Es stellt sich die Fra­ge, war­um das Enga­ge­ment einer pri­va­ten Viel­falt von Inves­to­ren durch die Erwei­te­rung büro­kra­ti­scher Ver­fah­ren zusätz­lich ein­ge­schränkt wer­den soll, wenn die Aus­bau­zie­le aktu­ell schon nicht erreicht werden.

Wei­ter­be­trieb von Anla­gen nach Aus­lau­fen der För­de­rung durch das EEG

Zum Wei­ter­be­trieb von aus der För­de­rung lau­fen­den Altanla­gen wird die soge­nann­te Netz­be­trei­ber-Opti­on vor­ge­schla­gen, die das soge­nann­te „wil­de Ein­spei­sen“ durch einen Wer­ter­satz ver­hin­dern soll. Der Wer­ter­satz bei Klein­an­la­gen unter 30 Kilo­watt in Ver­bin­dung mit der gefor­der­ten zusätz­li­chen Mess­tech­nik sowie lau­fen­den Betriebs­kos­ten macht den Wei­ter­be­trieb unwirt­schaft­lich. Inso­fern ist der Abbau von PV-Anla­gen und damit der Ver­lust an PV-Erzeu­gung nach dem För­der­zeit­raum zu vermuten.

Mie­ter­strom / Eigen­ver­brauch / Energiegemeinschaften

Die Rah­men­be­din­gun­gen für Mie­ter­strom sol­len ver­bes­sert wer­den. Mie­ter­strom ist aber nur eine Kom­po­nen­te von mög­li­chen Eigen­ver­brauchs­lö­sun­gen. In der EU-Richt­li­nie zu Erneu­er­ba­ren Ener­gien wird statt­des­sen zwi­schen Eigen­ver­brauch, gemein­schaft­li­chen Eigen­ver­brauch in Gebäu­den und Quar­tie­ren oder ande­ren pri­va­ten Area­len sowie Ener­gie­ge­mein­schaf­ten im öffent­li­chen Raum unter­schie­den. Trotz For­de­run­gen, die EU-Richt­li­nie ent­spre­chend umzu­set­zen, lässt der Geset­zes­ent­wurf zum EEG die­se Viel­falt der Mög­lich­kei­ten zur Par­ti­zi­pa­ti­on an der Ener­gie­wen­de außer Acht.

Par­ti­zi­pa­ti­on in von C/sells gefor­der­ten Umfang kann nur durch die Aus­deh­nung des Eigen­ver­brauch-Begrif­fes erreicht wer­den. Vor­ge­schla­gen wird eine Eigen­ver­brauchs-Rege­lung ohne EEG-Umla­ge für Anla­gen bis 30 Kilo­watt, die Strei­chung der For­mu­lie­rung zum Eigen­ver­brauch in unmit­tel­ba­rem räum­li­chen Zusam­men­hang sowie die Auf­he­bung der Per­so­nen­iden­ti­tät bei Eigen­ver­brauch. Damit sind sowohl gemein­schaft­li­cher Eigen­ver­brauch als auch die Schaf­fung von Ener­gie­ge­mein­schaf­ten zu befördern.

 

Anlagenbezogene technische Detailvorschriften mit intelligenten Messsystem

Netz­an­schluss­be­zug für Teil­sys­te­me (Zel­len) im Sek­to­ren­ver­bund statt Kleinanlagenbezug

Betrei­ber von Anla­gen mit instal­lier­ten Leis­tun­gen über bestimm­ten Gren­zen und Betrei­ber von KWK-Anla­gen müs­sen ihre Anla­gen mit tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen aus­stat­ten, mit denen der Netz­be­trei­ber jeder­zeit die Ist-Ein­spei­sung abru­fen kann und die Ein­spei­se­leis­tung bei Netz­über­las­tung stu­fen­los fern­ge­steu­ert regeln kann. Dies betrifft auch Altanlagen.

Hier­bei wird wei­ter­hin grund­sätz­lich nur von Ein­zel­an­la­gen oder Anla­gen glei­cher Art (z.B. meh­re­re PV-Anla­gen als Sys­tem) gespro­chen. Dies bedeu­tet, dass im Gebäu­de­be­reich für PV-Anla­gen, KWK-Anla­gen sowie Bat­te­rie­spei­cher sepa­ra­te Mess- und Steu­er­ein­rich­tun­gen ein­ge­baut wer­den müs­sen und somit zur Ver­viel­fäl­ti­gung der Kos­ten füh­ren. Dies betrifft auch Anla­gen ab einem Kilo­watt Leis­tung und damit kleins­te Bal­kon­an­la­gen. Nicht betrach­tet wird die Mög­lich­keit, im Rah­men eines digi­ta­len Netz­an­schlus­ses nur eine Mess­ein­rich­tung für die Über­schus­s­ein­spei­sung und den rest­li­chen Ener­gie­be­zug sowie eine zuge­hö­ri­ge Ein­rich­tung zur Leis­tungs­steue­rung am gemein­sa­men Netz­an­schluss zu for­dern. Das Zusam­men­füh­ren unter­schied­li­cher Anla­gen zu einer gemein­sa­men Leis­tungs­steue­rung kann durch ein Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem in der jewei­li­gen Zel­le erfolgen.

Des­halb wird emp­foh­len, die Pflicht zur Aus­stat­tung mit Mess­sys­te­men für Anla­gen unter 7 Kilo­watt im all­ge­mei­nen Fal­le zu strei­chen. Bei Haus­an­schlüs­sen mit bis zu 30 Kilo­watt Leis­tung, die mit einem digi­ta­len Netz­an­schluss sowie einem loka­len Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem aus­ge­stat­tet sind, um nur Über­schüs­se ein­zu­spei­sen und Rest­strom zu bezie­hen, soll­te nur ein Mess­sys­tem mit bidi­rek­tio­na­ler Leis­tungs­mes­sung gefor­dert werden.

Das Argu­ment der Cyber­si­cher­heit in Ver­bin­dung mit der For­de­rung nach Mess­sys­te­men an allen Kleinst­an­la­gen ist nicht stich­hal­tig. Ein Haus­an­schluss mit digi­ta­lem Netz­an­schluss – SMGW und Steu­er­box – in Ver­bin­dung mit einem agg­re­gie­ren­den Ener­gie­ma­nage­ment­sys­tem ver­steckt qua­si alle Ein­zel­an­la­gen hin­ter einem siche­ren Kommunikationsknoten.

Fokus der Reform des EEG auf das intel­li­gen­te Messsystem

Anla­gen­be­trei­ber, die kei­ne EEG-Zula­ge mehr erhal­ten oder dar­auf ver­zich­ten, set­zen Lösun­gen zur Eigen­ver­brauchs­op­ti­mie­rung in Ver­bin­dung mit der Ver­mark­tung von Über­schüs­sen um. Der EEG-Geset­zes­ent­wurf for­dert für die­se Akteu­re den Ein­bau von Ein­rich­tun­gen zur Mes­sung der Momen­ta­n­ein­spei­sung sowie der stu­fen­lo­sen Steue­rung. Die tech­ni­sche Umset­zung wird aber nicht dem Markt über­las­sen, son­dern aus­schließ­lich auf das intel­li­gen­te Mess­sys­tem fokus­siert. Des­sen Nut­zung für Steue­rungs­funk­tio­nen ist aber von einem tech­ni­schen Detail­re­gu­lie­rungs­pro­zess in der BMWi/B­SI-Task Force Smart Meter­ing / Smart Grid / Smart Mobi­li­ty betrof­fen. Somit besteht die Gefahr, dass die Anfor­de­rung zur aus­schließ­li­chen Nut­zung bis 2025 den wei­te­ren PV-Aus­bau zusätz­lich aus­bremst. Von die­sen Pflich­ten kann bei Anla­gen unter 100 kW nur abge­wi­chen wer­den, wenn der gesam­te erzeug­te Strom ein­ge­speist wird. Die­se tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG stellt sich wie­der­um als Brem­se zur Par­ti­zi­pa­ti­on an den Chan­cen der Ener­gie­wen­de dar.

 

Standardprofile für Einspeisung und Bezug

Stan­dard­last­pro­fi­le und Standard-Prosumentenprofile

Der Ent­wurf zum EEG führt aus: „Die Anwen­dung stan­dar­di­sier­ter Last­pro­fi­le an einem Netz­an­schluss­punkt ist nicht zuläs­sig, wenn hin­ter dem Netz­an­schluss­punkt sowohl Ver­brauch als auch Erzeu­gung statt­fin­den, dabei der erzeug­te Strom nicht voll­stän­dig in das Netz ein­ge­speist wird und die zuge­hö­ri­ge Mess­stel­le mit einem intel­li­gen­ten Mess­sys­tem nach dem Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz aus­ge­stat­tet ist“.

In der Fol­ge wird aber kein Bezug auf die mög­li­che Ein­füh­rung neu­er Stan­dard-Pro­sumen­ten­pro­fi­le genom­men, son­dern es wird die Über­mitt­lung von Last­gän­gen auch bei Ver­bräu­chen unter 10.000 kWh gefor­dert. Die aktu­ell ver­füg­ba­ren Last­gang­mess­ein­rich­tun­gen sind für die genann­ten Ener­gie­men­gen unwirt­schaft­lich. Ent­spre­chen­de neue Lösun­gen im Rah­men intel­li­gen­ter Mess­sys­te­me unter­lie­gen dem aktu­el­len Detail­re­gu­lie­rungs­pro­zess in der BMWi/B­SI-Task Force. Die damit feh­len­de Pla­nungs­si­cher­heit gefähr­det eben­so das not­wen­di­ge Maß an PV-Ausbau.

 

Notwendigkeit der Neugestaltung des Verhältnisses von Rechtssystem, normativer Basis und Innovation

Gesamt­sys­te­mi­sche Gestal­tung im Sek­to­ren­ver­bund von Strom, Wär­me und Mobilität

In der Begrün­dung des Gesetz­ent­wur­fes wur­de auf das Ziel fokus­siert, bis zum Jah­re 2030 65 Pro­zent des deut­schen Strom­be­dar­fes durch erneu­er­ba­re Ener­gien zu decken. Kei­ne Beach­tung fin­det die Tat­sa­che, dass nur 25 Pro­zent der ein­ge­setz­ten End­ener­gie auf Elek­tri­zi­tät basiert. Der Wär­me­be­darf und die Mobi­li­tät wer­den dabei nicht adres­siert. Auch der zukünf­ti­ge Bedarf an grü­nem Was­ser­stoff wird außer Acht gelas­sen. Benö­tigt wer­den inte­grier­te, gesamt­sys­te­mi­sche Lösun­gen im Ver­bund von Erzeu­gung, Spei­che­rung und Nut­zung ver­schie­de­ner Ener­gie­for­men. Die­se Lösun­gen wer­den in ver­schie­de­nen Gestal­tungs­struk­tu­ren (Zel­len in Form von Gebäu­den, Quar­tie­ren, Area­len, Kom­mu­nen und Regio­nen) benötigt.

Die damit ent­ste­hen­de Kom­ple­xi­tät tech­no­lo­gi­scher Mög­lich­kei­ten kann gesetz­ge­be­risch nicht vor­ge­dacht wer­den. Inso­fern soll­te es die Ziel­stel­lung einer Reform des EEG sein, den all­ge­mei­nen Rah­men für der­ar­ti­ge Lösun­gen zu schaf­fen. Die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung kann mit­tels einer durch die Wirt­schaft gestal­te­ten nor­ma­ti­ven Basis sowie mit­tels Inno­va­tio­nen und Gestal­tungs­kraft der Gesell­schaft ohne tech­ni­sche Detail­re­gu­lie­rung im EEG erfolgen.

Detail­re­gu­lie­rung tech­no­lo­gi­scher Ein­zel­aspek­te schei­tert an der Komplexität

Unter den genann­ten Aspek­ten ist der Geset­zes­ent­wurf weit­ge­hend zu stark von tech­no­lo­gi­schen Ein­zel­aspek­ten bestimm­ter Anla­gen­grö­ßen, bestimm­ter Ein­satz­fäl­le und in Bezug auf die über­be­ton­te und wie­der­holt adres­sier­te Aus­stat­tung mit bestimm­ten Mess- und Steue­rungs­sys­te­men geprägt. Der alter­na­ti­ve Weg zur Rah­men­set­zung im Rechts­sys­tem mit Unter­stüt­zung der nor­ma­ti­ven Basis der Wirt­schaft und mit Beför­de­rung von Inno­va­tio­nen kann dem Ent­wurf nicht ent­nom­men werden.

Die Beför­de­rung von Inno­va­tio­nen soll­te ins­be­son­de­re auf der loka­len Ebe­ne durch die Ver­rin­ge­rung von Büro­kra­tie sowie Umla­gen und Kos­ten erfol­gen, um hier­mit die Anfor­de­run­gen der EU-Richt­li­nie zu erneu­er­ba­ren Ener­gien umzusetzen.

Die Wirt­schaft­lich­keit von Eigen­ver­brauchs­lö­sun­gen erfor­dert, dass in pri­va­ten Gestal­tungs­zel­len aus­schließ­lich der Rest­be­zug sowie die Über­schus­s­ein­spei­sung gemes­sen und abge­rech­net wird, aber nicht der selbst erzeug­te und eigen­ge­nutz­te Strom. Hier­zu sind Anwen­dungs­re­geln für einen digi­ta­len Netz­an­schluss durch die indus­trie in den ent­spre­chen­den tech­ni­schen Ver­bän­den zu definieren.

 

Finanzierung des Steueraufkommens mit Energie?

Die Finan­zie­rung eines Steu­er­auf­kom­mens für Strom­steu­er und Mehr­wert­steu­er auch mit eigen­ge­nutz­tem Strom ver­hin­dert die Viel­falt an Partizipationsmöglichkeiten.

Nach dem Grund­satz „Besteu­re, was du weni­ger haben willst, und för­de­re, was du mehr haben willst“ soll­ten die Kos­ten zur Eigen­strom­erzeu­gung mit Eigen­ver­brauch gesenkt und nicht durch Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen Orga­ni­sa­ti­on und Ein­füh­rung neu­er Belas­tun­gen erhöht werden.

Nicht Bei­trä­ge der viel­fäl­ti­gen Akteu­re der Gesell­schaft zur Erhö­hung des Antei­les an Erneu­er­ba­ren Ener­gien soll­ten besteu­ert wer­den, son­dern die Nut­zung fos­si­ler Ener­gie und kli­ma­schäd­li­ches Ver­hal­ten mit ent­spre­chen­den Abga­ben für frei­ge­setz­tes Kohlendioxid

Andre­as Kieß­ling, ener­gy design, Lei­men, 27.11.2020

Über Andreas Kießling 110 Artikel
Andreas Kießling hat in Dresden Physik studiert und lebt im Raum Heidelberg. Er beteiligt sich als Freiberufler und Autor an der Gestaltung nachhaltiger Lebensräume und zugehöriger Energiekreisläufe. Dies betrifft Themen zu erneuerbaren und dezentral organisierten Energien. Veröffentlichungen als auch die Aktivitäten zur Beratung, zum Projektmanagement und zur Lehre dienen der Gestaltung von Energietechnologie, Energiepolitik und Energieökonomie mit regionalen und lokalen Chancen der Raumentwicklung in einer globalisierten Welt.

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